Suhrkamp-Chefin Ulla Unseld-Berkéwicz und ihr Kontrahent Hans Barlach sind mit dem Versuch gescheitert, sich gegenseitig als Gesellschafter des Verlags auszuschliessen. Das Landgericht Frankfurt wies am Mittwoch zwei entsprechende Klagen zurück.
Obwohl beide Seiten, laut Urteilsbegründung, erhebliche Treuepflichtverletzungen zum Nachteil des Verlags begangen haben, hat der Bundesgerichtshof für einen solchen Fall entschieden, dass nur die Auflösung der Gesellschaft verbleibe, nicht aber der Ausschluss eines Gesellschafters.
Barlach hatte die Forderung nach einer möglichen Auflösung der Gesellschaft im Laufe des Prozesses zurückgenommen. Der Hamburger Medienunternehmer, der über seine Medienholding 39 Prozent am Verlag hält, ist mit Unseld-Berkéwicz zerstritten. Die Verlegerin ist über ihre Familienstiftung mit 61 Prozent Mehrheitsgesellschafterin.
Private Anschaffungen
Barlach signalisierte nach der Entscheidung seine Bereitschaft zu Gesprächen über die Zukunft des Verlags. "Jetzt müssten sich die Gesellschafter an einen Tisch setzen, um über das Urteil und seine Konsequenzen zu sprechen. Wir sind dazu bereit", sagte sein Anwalt Carl Ulrich Mayer gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.
Nach Auffassung des Richters Norbert Höhne hatte Unseld-Berkéwicz ihre Treuepflicht unter anderem dadurch verletzt, dass sie in Eigenregie eine Immobilie in Berlin angemietet hatte. In diesem Fall hätten die Kommanditisten mitbestimmen müssen, sagte Höhne.
Weiter führte er an, Sie habe auf Kosten der Gesellschaft private Anschaffungen getätigt, unter anderem einen etwa 39'000 Euro teuren Konzertflügel. Darüber hinaus seien Kosten für Abwart-Dienste sowie Rechtsanwälte in einem privat geführten Prozess über den Verlag abgerechnet worden. Später hatte Unseld-Berkéwicz die Anwaltskosten selbst übernommen.
Treuepflichten verletzt
Dem Miteigentümer Barlach warf das Gericht unter anderem vor, er habe den Kauf einer Immobilie für die neue Suhrkamp-Zentrale in Berlin blockiert und damit die Entwicklung des Verlags verzögert. Zudem habe er sich in einem Zeitungsinterview abschätzig über seine Kontrahentin und deren Führungsstil geäussert.
Um persönliche Forderungen gegen den Verlag abzusichern, seien von der Medienholding Barlachs vorschnell Zwangshypotheken auf eine Suhrkamp-Immobilie in Frankfurt eingetragen worden. Auch dies stellte laut Urteil einen Treuepflichtverstoss dar.
Barlach, der bei der gut halbstündigen Urteilsverkündung anwesend war, nahm die Ausführungen des Gerichts ohne grosse Gefühlsregungen zur Kenntnis. Gleichwohl könne das Gericht keine Abwägung der einzelnen Pflichtverstösse vornehmen, erklärte Höhne. "Wenn beide Parteien die Schwelle der Treuepflichtverletzung erheblich überschreiten, ist es gleich, wer sich schlimmer verhalten hat", sagte er. Dann bleibe nur noch die Auflösung der Gesellschaft, die ein Gericht jedoch nicht ohne ausdrücklichen Antrag eines der Beteiligten festlegen könne. (sda)