Im Zweifel auf Namensnennung verzichten

Presserat - Stellungnahme zum "Fall Mischa Ebner".

Die bloss relative Bekanntheit eines Waffenläufers vermag eine identifizierende Berichterstattung nicht zu rechtfertigen, sofern nicht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Tatverdacht und der sportlichen Tätigkeit besteht. Die Nennung des Namens eines Tätverdächtigen ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn dadurch bei einem breiten Publikum Verwechslungen und falsche Verdächtigungen geklärt werden können, die auf Medienberichte zurückgehen. Im "Fall Ebner" gab es jedoch keine solche Medienberichte, sondern nur vertrauliche polizeiliche Abklärungen nach Publikumsanzeigen. Zu diesen Schlussfolgerungen ist der Presserat in einer an seiner Jahrespressekonferenz vom Freitag veröffentlichten Stellungnahme zum "Fall Mischa Ebner" gelangt.

Nach der Verhaftung des sogleich geständigen Tötungsdelinquenten Mischa Ebner im Sommer 2002 gab die Polizei dessen Namen bekannt; einige Medienredaktionen haben hierauf den Namen publiziert, andere nicht. Im Laufe des Tages ergaben Medienrecherchen, dass es sich bei Ebner um einen bekannten Waffenläufer handelte. Im Herbst 2002 beschloss der Presserat aufgrund der in den Medien in diesem Zusammenhang entstandenen Kontroverse, eine grundsätzliche Stellungnahme zur Namensnennung auszuarbeiten. Darin hält das berufsethische Gremium vorab am Grundsatz fest, dass eine identifizierende Berichterstattung nur ausnahmsweise zulässig ist, sofern dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden kann. Neben den in den Richtlinien zum berufsethischen Kodex explizit aufgeführten Ausnahmen (Bekanntheit einer Person des öffentlichen Lebens und damit verwobene Handlungen; Verwechslungsgefahr; Einwilligung des Betroffenen) kann eine Na-mensnennung auch dann angezeigt sein, wenn sie der Aufklärung weiterer Verbrechen dient oder die Bevölkerung beruhigt. Hingegen stellt die Schwere eines Verbrechens für sich allein kein genügendes Kriterium für eine namentliche Berichterstattung dar.