Nach einem längeren Recherchegespräch sind Journalistinnen und Journalisten vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung verpflichtet, sämtliche zur Publikation vorgesehene Aussagen ihrer Gesprächspartner vor der Veröffentlichung zur Autorisierung zu unterbreiten. Auch wenn die Interviewten dabei kein umfassendes Korrekturrecht haben, sind Medienschaffende verpflichtet, zumindest darauf hinzuweisen, wenn sie verlangte Korrekturen nicht übernehmen. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im Januar 2001 veröffentlichte Facts ein Porträt über den Psychologen der damaligen TV3-Sendung "Big Brother". Dieser gelangte in der Folge an den Presserat und rügte, ihm seien vor der Veröffentlichung nicht alle ihn betreffenden Passagen zur Autorisierung unterbreitet worden. Zudem habe Facts nicht sämtliche von ihm verlangten Korrekturen berücksichtigt. Facts räumte Fehler ein, die aufgrund des Produktionsstresses und von Missverständnissen entstanden seien. Der Autor habe sich aber an die Vereinbarung mit dem Gesprächspartner gehalten, mit dem man sich zudem nach der Publikation umfassend geeinigt habe.