Die Berichterstattung über einen Bundesgerichtsentscheid, der eine strafrechtliche Verurteilung aufhebt und verbindlich zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückweist, verstösst gegen die Wahrheitspflicht, wenn sie den irreführenden Anschein erweckt, der spätere Freispruch durch das kantonale Gericht sei unsicher. Redaktionen sind frei, über den Abdruck von Leserbriefen zu entscheiden. Das entbindet sie aber nicht von der Pflicht, im Einzelfall zu entscheiden. Eine Anordnung, wonach einzelne Personen, Personengruppen oder Institutionen in einem Medium generell nicht mehr zur Sprache kommen, kann gegen die Grundsätze der freien Meinungsbildung, der Meinungspluralität, der Fairness und gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Ende März 2001 berichtete die Rheintalische Volkszeitung in einer kurzen Meldung unter dem Titel "an Vorinstanz zurückgewiesen" über ein Bundesgerichtsurteil, in dem ein strafrechtliche Verurteilung eines Altstätter Bürgers aufgehoben und zur Freisprechung an das Kantonsgericht St. Gallen zurückgewiesen wurde. Zuvor hattte die gleiche Zeitung im November 1999 mit dem gross aufgemachten Titel "Leserbriefschreiber verurteilt" und unter Angabe zahlreicher Details über die erstinstanzliche Verurteilung berichtet. Bereits im Mai 1999 wurde zudem von Verlag und Redaktion der Rheintalischen Volkszeitung ein umfassendes Haus- und Abdrucksverbot erlassen. Der Betroffene wandte sich anfangs März 2002 an den Presserat und rügte die unfaire Berichterstattung über sein Strafverfahren sowie das gegen ihn ausgesprochene Publikationsverbot. Die Rheintalische Volkszeitung wies die Beschwerde sinngemäss als unbegründet zurück.