Ein Journalist der «SonntagsZeitung» erhält auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in die nicht anonymisierten Einträge zu Unfällen, Defekten und weiteren Ereignissen der 26 wichtigsten Transportunternehmen der Schweiz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte das Gesuch des Journalisten im Juli 2015 abgewiesen. Er hatte gewünscht, Zugang zu den unanonymisierten Ereignismeldungen durch die Transportunternehmen an das BAV ab 2012 zu erhalten.
Das BAV begründete die Ablehnung damit, dass es die Voraussetzungen für die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährden wolle. Die Meldungen bildeten die Grundlage für allfällige behördliche Massnahmen. Müssten die Unternehmen mit der Veröffentlichung der Meldungen rechnen, würde dies zu einer zurückhaltenderen Bereitschaft führen, die Zwischenfälle zu rapportieren.
Der Journalist geht genau vom Gegenteil aus: Missachtungen der Meldevorschriften würden viel eher bekannt, wenn eine breite Öffentlichkeit Einblick in die mitgeteilten Meldungen erhalte. Dieser Auffassung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Es sieht auch sonst keine rechtlichen Hindernisse, die gegen einen Zugang zu den gewünschten Daten sprechen würden. (Urteil A-4571/2015 vom 10.08.2016) (sda)