Justiz muss Einsicht in Strafbefehle gewähren

Zentralschweiz am Sonntag - Das Kantonsgericht hat entschieden, dass Medien weiterhin die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft einsehen und darüber berichten dürfen.

Das Luzerner Kantonsgericht hat entschieden, dass die Medien weiterhin das Recht haben, den Justizbehörden in einem entscheidenden Teil ihrer Arbeit auf die Finger zu schauen. Wie die «Zentralschweiz am Sonntag» berichtete, hat die Staatsanwaltschaft die rechtskräftigen Strafbefehle wieder öffentlich zugänglich gemacht.

Seit mehreren Monaten verweigerte die Behörde Journalisten den Einblick. Nach einer monatelang unbeantworteten Anfrage der «Zentralschweiz am Sonntag» (ZAS) verlangte die Staatsanwaltschaft plötzlich ein schriftliches Gesuch. Anfang September reichte die ZAS ein solches ein. Das Gesuch wurde abgelehnt mit dem Verweis auf den grossen administrativen Aufwand und eine laufende Vereinheitlichung der Praxis durch die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK). Daraufhin focht das Sonntagsblatt den Entscheid der Behörde beim Kantonsgericht an. (persoenlich.com berichtete).

Die Ablehnung erfolgte zu unrecht, wie die Richter jetzt entschieden haben. Pendente Arbeiten der SSK oder der mit dem Gesuch verbundene Aufwand könnten «keinen Grund darstellen, von einer Publikation rechtskräftiger Strafbefehle abzusehen», zitiert die ZAS aus dem Urteil.

Oberstaatsanwalt räumt Fehler ein

Gegenüber der ZAS räumt Oberstaatsantwaltschaft Daniel Burri Fehler ein. Er betont, dass man das Einsichtsrecht der Medien in Strafbefehle anerkenne.  In der Vergangenheit habe man es auch mehrfach gewährt. «Bei der letzten Anfrage der <Luzerner Zeitung> war die Auskunft des zuständigen Staatsanwalts falsch, was wir bedauern.» Es sei nie ihre Absicht gewesen, eine Praxisänderung bei der Einsichtnahme in Strafbefehle vorzunehmen.

Da der personelle Aufwand bei solchen Einsichtnahmen sehr hoch sei, habe man eine bessere Lösung gesucht, die für das Personal weniger zeitintensiv sei, so Burri. Im Zuge dieser Abklärungen habe man festgestellt, dass es bei der Handhabung solcher Anfragen gesamtschweizerisch grosse Unterschiede gebe. Das Beschwerdeverfahren der ZAS hat diesen Prozess nun beschleunigt. «Es hat die Oberstaatsanwaltschaft dazu bewogen, nun selber eine effizientere und kostengünstigere Lösung zu forcieren», wie Daniel Burri der Zeitung sagt. Unter Zuhilfenahme von IT-Spezialisten habe man den Prozessablauf vereinfacht.

Strafbefehle elektronisch verfügbar

Neu werden rechtskräftige Strafbefehle elektronisch aufgearbeitet und verfügbar gemacht. Bei der Einsichtnahme müssen Medienschaffende zwar weiterhin von Mitarbeitenden beaufsichtigt werden, weil weder Fotografien noch Kopien gemacht werden dürfen. Die vorgängige Prüfung und der nötige Aktenvermerk wurden aber dank der elektronischen Lösung vereinfacht. «Ab sofort wird eine Einsichtnahme wieder gewährt. Entsprechend wird mit der neuen Methode auch in Zukunft dem Einsichtsrecht vollumfänglich Rechnung getragen», sagt der Luzerner Oberstaatsanwalt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb von 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden. (clm)