02.06.2021

Corona-Presseförderung

Kein Geld für die Schweizer Illustrierte

Der Fokus der SI liegt laut Bundesverwaltungsgericht nicht darin, aktuelle Informationen zu vermitteln, sondern zu unterhalten.
Corona-Presseförderung: Kein Geld für die Schweizer Illustrierte
Geht leer aus: die Schweizer Illustrierte, hier in einem Bücherregal am Sitz von Ringier Axel Springer Schweiz in Zürich-Altstetten. (Bild: Keystone/Christian Beutler)

Die Zeitschrift Schweizer Illustrierte erhält im Rahmen der Covid-19-Verordnung Printmedien keinen Beitrag des Bundes an die Kosten für die Zustellung durch die Post. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Diese indirekte Presseförderung erhalten gemäss der unterdessen nicht mehr gültigen Covid-19-Verordnung nur Tages- und Wochenzeitschriften, die aktuelle Nachrichten vermitteln, eine breite Themenpalette abdecken und sich an ein breites Publikum richten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festgehalten.

Durch die Verordnung sollten jene Medien staatlichen Schutz erhalten, die einen Beitrag zur demokratiepolitischen Diskussion in der Bevölkerung leisteten. Der Fokus der Schweizer Illustrierten liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht darin, aktuelle Informationen zu vermitteln, sondern zu unterhalten. Dies zeige die inhaltliche Analyse.

Falsche Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Ringier Axel Springer Schweiz AG – Herausgeberin der Schweizer Illustrierten – gegen den vorgängigen Entscheid des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) deshalb abgewiesen.

Das Bakom kam in seiner Verfügung zwar auch zum Schluss, dass keine indirekte Presseförderung zu leisten sei. Es begründete den Entscheid jedoch fälschlicherweise damit, dass die Schweizer Illustrierte zu «erweiterten Spezialpresse» gehöre.

Ringier reichte sein Gesuch um indirekte Presseförderung im Juli 2020 ein. Die Illustrierte erscheint wöchentlich in einer Auflage von über 127'000 Exemplaren und kommt durchschnittlich auf eine Leserschaft von gut 490'000 Personen. (Urteil A-5578/2020 vom 21.5.2021). (sda/eh)



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