Wer sich an ein Medium wendet und dabei Vertrauliches preisgibt, hat kein generelles Recht, diese Informationen zurückzuziehen und eine Veröffentlichung zu verbieten. Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde eines Elternpaares deshalb abgewiesen. Der "Tages-Anzeiger" hatte Ende März über den jahrelangen Kampf der Eltern mit einer Versicherung im Zusammenhang mit einer Hausgeburt berichtet. Die Tochter des Paares ist wegen der Fehler einer Hebamme lebenslang schwer behindert, wie es in der am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme des Presserates heisst.
Die Eltern hatten dem Reporter des "Tages-Anzeigers" den grossen Teil der Informationen geliefert. Sie zogen die Informationen dann aber zurück und untersagten der Zeitung die Publikation. Der "Tages-Anzeiger" entschied aber, in anonymisierter Form über den Fall zu berichten, weil er von öffentlicher Relevanz sei.
Die Eltern wandten sich daraufhin an den Presserat. Sie seien von der Zeitung unfair behandelt und in ihrer Privatsphäre verletzt worden, machten sie geltend. Der Reporter habe unlauter recherchiert. Der "Tages-Anzeiger" hielt dagegen, dass die Eltern sich aus freien Stücken gemeldet hätten. Der Reporter habe korrekt und im Einvernehmen mit dem Paar recherchiert. Ein generelles und unbefristetes Recht, Informationen zurückzuziehen, gebe es nicht. Dieser Position schloss sich der Presserat an.
Die Informanten hätten mit dem Gang zur Zeitung den entscheidenden Schritt Richtung Öffentlichkeit getan, hielt er fest. Die Zeitung habe weder das Fairnessprinzip verletzt noch die Privatsphäre des Elternpaares. Der Reporter habe korrekt recherchiert. Ein Streitfall dieser Art lag dem Presserat bisher noch nie vor. (sda)