Kein Zutritt für Journalisten bei Vergleichsgesprächen

Gerichtsberichterstattung - Die Öffentlichkeit der Justiz gilt laut dem Bundesgericht nicht uneingeschränkt. Vergleichsgespräche in Zivilprozessen seien nicht Teil der rechtsprechenden Gerichtstätigkeit, so das Urteil. Die Beschwerde einer «Republik»-Journalistin wurde abgewiesen.

Werden im Rahmen eines Zivilprozesses Vergleichsgespräche geführt, haben Journalisten oder Zuschauer kein Anrecht darauf, diese mitzuverfolgen. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gilt nicht, weil solche Gespräche nicht Teil der rechtsprechenden Tätigkeit eines Gerichts sind. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Im konkreten Fall wurde eine Journalistin der Onlinezeitschrift «Republik» im vergangenen Jahr von der Teilnahme an Vergleichsgesprächen vor dem Arbeitsgericht Zürich ausgeschlossen. Die Gespräche fanden im Anschluss an eine Hauptverhandlung statt. Den Beschluss des Arbeitsgerichts focht die akkreditierte Gerichtsberichterstatterin erfolglos beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dessen Entscheid zog sie ans Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in einem am Montag veröffentlichten Urteil abgewiesen. Es hält fest, dass Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen gemäss Bundesverfassung zwar öffentlich seien. In der Zivilprozessordnung werde dieser Grundsatz konkretisiert, es würden aber auch Ausnahmen genannt. So sind beispielsweise Verhandlungen im Schlichtungsverfahren nicht öffentlich.

Entscheidrelevante Teile

Vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit werden gemäss Bundesgericht zudem nicht alle Verfahrensabschnitte erfasst. Vielmehr beziehe sich der Begriff der Gerichtsverhandlung nur auf jenen Verfahrensteil, in dem die Parteien einander vor Gericht gegenüberstünden, Einvernahmen vorgenommen und Beweise abgenommen würden sowie Plädoyers gehalten würden. Es handle sich dabei um Verfahrensabschnitte, die Grundlage zur Erledigung der Streitsache durch ein Urteil bildeten.

Vergleichsgespräche gehörten nicht dazu. Diese hätten eine einvernehmliche Beilegung der Streitsache zum Ziel und das Gericht vermittle dabei zwischen den Parteien. Der Inhalt der Vergleichsgespräche werde darüber hinaus nicht protokolliert und dürfe einem allfälligen Urteil nicht zugrunde gelegt werden, schreibt das Bundesgericht. Vergleichsgespräche stellten somit keinen Schritt auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand dar. (Urteil 4A_179/2019 vom 24. September 2019) (sda/wid)