Die «Neue Zürcher Zeitung» hat bei einem Artikel über ein Bundesgerichtsurteil Fakten und Kommentar zu wenig klar getrennt. Zu diesem Schluss kommt der Presserat. Er hat eine Beschwerde des ehemaligen Bundesgerichtspräsidenten Giusep Nay teilweise gutgeheissen.
Der Journalistenkodex schreibe zwar keine formale Trennung von Fakten und Kommentar vor, hält der Presserat in seiner am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme fest. Die Leserschaft sollte bei stark kommentierenden Berichten jedoch in die Lage versetzt werden, zwischen Informationen und Wertungen zu unterscheiden.
Stellungnahme nicht klar gekennzeichnet
Im konkreten Fall habe es keinen Hinweis gegeben, dass es sich beim Artikel um einen Kommentar handle - obwohl der Text klar kommentierende Passagen enthalte. Nach Ansicht des Presserats ist es zwar eine wichtige Aufgabe der Medien, Gerichtsentscheide zu bewerten und zu kritisieren. Die Leser müssten aber die Möglichkeit haben, sich ein «eigenes Bild von der Faktenlage» zu machen.
Die NZZ hatte argumentiert, die persönlichen Stellungnahmen der Autorin seien klar gekennzeichnet. Der letzte Abschnitt werde eingeleitet mit den Worten «Das Urteil ist doppelt problematisch». Damit sei für die Leser ersichtlich, dass die Autorin nun zum Urteil Stellung beziehe.
Der Presserat sah dies jedoch anders und hiess die Beschwerde von Nay in diesem Punkt gut. Den Vorwurf Nays, der Artikel habe die Wahrheitspflicht verletzt, wies der Presserat hingegen ab.
Stark zugespitzt - aber in Ordnung
Im beanstandeten Artikel ging es um ein Bundesgerichtsurteil vom November 2015: Das Freizügigkeitsabkommen hat demnach bei einem Konflikt in der Rechtsprechung Vorrang gegenüber der Masseneinwanderungsinitiative.
Nay hatte unter anderem beanstandet, der Titel «Der Volkswille spielt keine Rolle» sei wahrheitswidrig. Das Bundesgericht stütze sich im Gegenteil ausschliesslich auf den Volkswillen.
Der Presserat beurteilte den Titel als «stark zugespitzt». Da bereits im Lead klar werde, dass mit «Volkswille» das Ja zur Masseneinwanderungsinitiative gemeint sei, sieht der Presserat aber keine Verletzung der Wahrheitspflicht. (sda/lcv)