Die Schweizer Behörden haben einen Journalisten zurecht verurteilt, der während einer laufenden Strafuntersuchung gegen einen Pädophilen Informationen aus den Akten veröffentlichte. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden. Die Schweiz hat somit das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt.
Der EGMR begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die geschilderten Details nicht geeignet waren, um eine öffentliche Diskussion zum Thema zu initiieren. Zudem bestehe ein Interesse daran, dass die Strafbehörden ihre Arbeit effektiv erledigen könnten.
Das Bundesgericht hatte im September 2012 den Entscheid der Waadtländer Vorinstanz bestätigt. Diese hatte den Journalisten zu einer Busse von 5000 Franken verurteilt, weil der das Untersuchungsgeheimnis verletzt hatte.
«Schutzfaktor M», eine Informationskampagne des Vereins Dialog EMRK, hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Strassburg in einer am Dienstag veröffentlichten Medienmitteilung begrüsst. Der Entscheid zeige, dass die Presse- und Meinungsfreiheit einen verantwortungsvollen Umgang mit Informationen voraussetze.
Gesetzliche Einschränkungen, wie das Geheimnis der Strafuntersuchung, sollten nur dann von den Medien durchbrochen werden dürfen, wenn ein Bericht tatsächlich im öffentlichen Interesse liege, schreibt die Organisation.
Interessen der Opfer
Die Lausanner Richter betonten in ihrem Urteil das Gewicht der Persönlichkeitsinteressen der Opfer und das Interesse der Untersuchungsbehörden an der Aufklärung des Falles.
Der Journalist der Zeitschrift «L'Illustré» hatte im Januar 2009 während der laufenden Strafuntersuchung gegen einen Pädophilen von dessen Machenschaften berichtet. Die Informationen dazu hatte er vom Vater eines der Opfer erhalten. Der Beschuldigte wurde schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Der Journalist rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass er eine moralische Pflicht habe, die Leserschaft zu informieren, damit weitere Opfer Übergriffe auf sie meldeten. (Fall Nummer 22998/13) (sda/tim)