Wenn es ums öffentliche Interesse der Patienten geht, darf die Schweizerische Patientenorganisation (SPO) künftig an die Medien gelangen. Das Bundesgericht begründet damit die Aufhebung des "Maulkorb-Urteils" gegen die SPO-Präsidentin Margrit Kessler. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom August 2005 hatten die Bundesrichter in Lausanne schon im Mai aufgehoben. Am Montag lieferten sie die Begründung nach: Die Auffassung der Vorinstanz, Margrit Kessler habe unverhältnismässig gehandelt, indem sie Journalisten einen Operationsplan zukommen liess, sei unbegründet.
Das öffentliche Interesse an dem Fall sei anerkannt. Darum sei es unerheblich, ob die SPO-Präsidentin ihre Informationen Behörden oder Medienschaffenden hatte zukommen lassen. Es sei viel mehr so, dass sich die vom aufgegriffenen Thema betroffenen Privatpatienten unter den Adressaten der Medien fänden. Kessler hatte 2001 ein ihr zugespieltes Operationsprogramm des St. Galler Chirurgie-Chefarzts Jochen Lange der Redaktion von "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens (SF) und einem freien Journalisten zukommen lassen. Demnach soll Lange 1999 an einem Tag in vier Operationssälen 14 Eingriffe an Privatpatienten durchgeführt haben.
Bundesgericht entscheidet für SPO-Präsidentin
Die SPO-Präsidentin hatte an diesem Programm ihre Zweifel. Sie informierte zuerst das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und dann den Verein Leitender Spitalärzte der Schweiz (VLSS). Daran störte sich das Kantonsgericht nicht. Einzig mit dem Gang an die Medien habe Kessler Langes Persönlichkeit verletzt. Das Bundesgericht ist anderer Ansicht. Es weist die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht St. Gallen zurück. Das Kantonsgericht hatte Margrit Kessler unter Strafdrohung verboten, sich über den Operationsplan und ihre Zweifel darüber weiter öffentlich zu äussern, weshalb vom "Maulkorb-Urteil" die Rede war.