Der Bundesgerichtshof hat den Schutz Prominenter vor der Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos deutlich gestärkt. Wie die Netzeitung am Mittwoch berichtet, bekamen Prinzessin Caroline von Monaco und ihr Mann Prinz Ernst August von Hannover mit ihrer Klage gegen eine deutsche Illustrierte weitgehend Recht. Die Zeitschrift hatte im Jahr 2002 heimlich aufgenommene Urlaubsfotos des Paares veröffentlicht.
Mit der Entscheidung folgte der BGH dem Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg. Dieser 2004 mit Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern der Prinzessin in den Jahren 1993 und 1997 verboten war, weil sie nicht in offizieller Funktion fotografiert wurde und angeblich kein allgemeines Interesse an der Berichterstattung bestand.
Das Caroline-Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Prominente als Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Fotos mit gewissen Einschränkungen auch ohne ihre Zustimmung dulden müssen. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hatte das Strassburger Urteil als einen "Freibrief für Zensur" kritisiert.
Der für das Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH entschied jetzt, dass die Medien den Informationswert der Berichterstattung gegenüber der Privatsphäre Prominenter abwägen müssen, auch wenn es sich rechtlich gesehen um "absolute Personen der Zeitgeschichte" handelt. "Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung blosser Neugier hinausgeht", erklärte der Bundesgerichtshof.
Im Einzelfall könne aber der Bekanntheitsgrad des Betroffenen für den Informationswert einer Berichterstattung von Bedeutung sein. Konkret entschied der BGH, dass die Bilder, die Caroline und Ernst August von Hannover beim Urlaub in St. Moritz und bei einer Geburtstagsfeier zeigen, für die Öffentlichkeit keinen objektiven Informationswert haben und ohne Einwilligung der Abgebildeten nicht veröffentlicht werden dürfen.

