Namensnennung von Hinterbliebenen nicht zulässig

Blick - Beschwerde von Presserat gutgeheissen.

Medien verletzen die Privatsphäre, wenn sie die Namen von Angehörigen von Unfallopfern erwähnen. Dies trifft auch zu, wenn die Hinterbliebenen politisch tätig sind. Der Presserat hiess eine entsprechende Beschwerde gegen den Blick gut. Auslöser der Beschwerde war ein Blick-Bericht über ein Carunglück in der Türkei vom Mai 2005 mit drei Schweizer Todesopfern. Im Artikel wurde unter Namensnennung erwähnt, dass eine der beiden Töchter des tödlich verunglückten Ehepaars als Parteipräsidentin und Nationalratskandidatin politisch aktiv sei.

In dem am Dienstag publizierten Urteil erinnert der Presserat, dass die Namensnennung dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie durch ein überwiegendes öffentlichtes Interesse gerechtfertigt wird. In diesem Falle habe aber kein Zusammenhang zwischen dem Unfalltod der Eltern und der politischen Arbeit der Tochter bestanden.