Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die Neue Luzerner Zeitung, den Beobachter und gegen Radio Pilatus beurteilen müssen. Im Falle von Radio Pilatus wurde die Beschwerde abgewiesen. Im Falle der andern beiden angezeigten Organe wurde die Beschwerde zumindest teilweise gutgeheissen.
Am 18. Januar 2003 veröffentlichte die Neue Luzerner Zeitung einen Artikel mit dem Titel "Kandidaten via Inserat gesucht". Die Zeitung berichtete darin über ein Inserat der Stiftung Y. des Anwalts X., mit dem er parteilose Kandidaten für die Grossratswahlen des Kantons Luzern vom Frühjahr 2003 suchte. In einem Kasten thematisierte der Beitrag zudem die zum Teil negativen Reaktionen von verschiedenen parteilosen Politiker/innen auf den Umstand, dass sie ohne Anfrage und Einwilligung auf der Website der Stiftung Y. abgebildet worden waren. Das Lokalradio Radio Pilatus berichtete etwa zur gleichen Zeit über den "Werbestreit", der Beobachter nahm die Geschichte zu einem späteren Zeitpunkt auf.
Der beschwerdeführende Anwalt warf den drei Medien unter anderem Verletzung der Wahrheitspflicht, Unterschlagung von Informationen, fehlende Lauterkeit der Recherche und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen vor.
Die Neue Luzerner Zeitung wäre verpflichtet gewesen, den im Artikel vom 18. Januar 2003 wiedergegebener Vorwurf des Luzerner Stadtpräsidenten, die Beschwerdeführer hätten sein Bild auf ihrer Website in unlauterer Weise verwendet, mit einem Dementi der Beschwerdeführer zu ergänzen, kommt der Presserat zum Schluss. Der Beobachter seinerseits wäre verpflichtet gewesen, zu ihn seinem Artikel zumindest implizit enthaltenen Vorwurf des widerrechtlichen Verhaltens eine Stellungnahme der Beschwerdeführer einzuholen und diese kurz wiederzugeben.