Die Empfangsgebühren steigen von 450 auf 462 Franken. Der Bundesrat hat am Freitag das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und die dazugehörige Verordnung in Kraft gesetzt.
Die Radio- und Fernsehgebühren steigen um 2,5 Prozent statt um die von der SRG beantragten 6,5 Prozent. Fernsehen wird um 4,1 Prozent teurer, während die Radiogebühren unverändert bleiben. 4 Prozent der Gebühren oder rund 50 Millionen Franken werden für die privaten Radio- und Fernsehstationen abgezweigt.
Werbefreiheit für die Privaten
Wieviel die einzelnen Privaten erhalten, wird das Kommunikationsdepartement (UVEK) im Herbst bekannt geben, wenn die Versorgungsgebiete definiert sind. Entschieden ist bereits, dass sie ihre Betriebskosten höchstens zur Hälfte aus dem Gebührensplitting decken dürfen, Regionalfernsehen zu 70 Prozent.
Private Programmveranstalter dürfen mehr Werbung ausstrahlen und erhalten künftig mehr Freiheiten in den Bereichen Werbedauer, Unterbrecherwerbung sowie bei der Einführung neuer Werbeformen wie Split Screen und virtuelle Werbung. Lokalradios und Regional-TV-Stationen dürfen für Wein, Bier und Most, nicht aber für Schnaps werben. Für die SRG bleiben die Werbevorschriften mit einigen Ausnahmen unverändert.
Einschränkungen bei der SRG
Im SRG-Radio bleibt Werbung ganz und im Fernsehen Alkoholwerbung verboten. Bei der Unterbrecherwerbung (maximal eine Unterbrechung in Sendungen von mehr als 90 Minuten Dauer) und bei der maximalen Werbedauer von maximal 8 Prozent der täglichen Sendezeit bleibt es beim Status quo.
Zusätzlich untersagt ist der SRG die Ausstrahlung von Verkaufssendungs-Fenstern sowie von eigenständiger Werbung und Sponsoring im Internet. Neu darf sie im Fernsehen ausserhalb der Prime Time länger dauernde Publireportagen sowie während Sportsendungen virtuelle und Split-Screen-Werbung ausstrahlen.
Auflagen für Kabelnetzbetreiber
Kabelnetzbetreiber wie Cablecom verpflichtet der Bundesrat zur Verbreitung der SRG-Programme und konzessionierter Lokal- und Regionalprogramme mit Leistungsauftrag. Dazu kommen ausländische Programme, die einen besonderen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung leisten.
Die Verordung listet acht Fernsehprogramme, die über Leitungen zu verbreiten sind: Arte, 3sat, Euronews, TV5, ARD, ORF 1, France 2 und Rai Uno. Kabelnetzbetreiber können überdies zur analogen Verbreitung von maximal 25 Fernsehprogrammen angehalten werden. Cablecom wollte France 2 und Rai Uno aus dem analogen Netz nehmen.
Die Veranstalter von nicht konzessionierten Programmen können beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Aufschaltung ihres Programms beantragen. Diese kann angeordnet werden, wenn das Programm in besonderem Masse dem Medienartikel der Bundesverfassung nachkommt und sie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
SRG geschont