Palantir erhält Recht in einem Punkt

Republik - Das Onlinemagazin muss eine Gegendarstellung zu einem Aspekt des Artikels über die Geschäftstätigkeit von Palantir veröffentlichen. Die anderen 22 Forderungen hat das Gericht abgewiesen.

von Sandra Porchet

Die Republik hatte im Dezember zwei Artikel über Palantirs jahrelange und erfolglose Bemühungen publiziert, Verträge mit Schweizer Bundesbehörden abzuschliessen. Für ihre Recherche hatten die Journalistinnen und Journalisten auch Palantir-Angestellte in Zürich befragt. Die verwendeten Zitate legten sie den Befragten zur Autorisierung vor. Vor der Publikation sei zudem ein Faktencheck durchgeführt worden.

Palantir forderte eine Gegendarstellung, die das Magazin ablehnte mit dem Argument, die Forderung sei unbegründet. Im Januar reichte Palantir Klage beim Handelsgericht ein (persoenlich.com berichtete).

Nun hat das Gericht dem Tech-Unternehmen bei einer der Gegendarstellungsforderungen recht gegeben, wie ein Mediensprecher bekannt gibt. «Wir begrüssen, dass das Zürcher Handelsgericht unseren Anspruch auf Publikation einer Gegendarstellung bestätigt hat», heisst es in einer Stellungnahme. «Es ist ein zentraler Bestandteil einer offenen Debatte in unserer Gesellschaft, dass bei wichtigen Themen beide Seiten gehört werden.» Die Anforderung bezog sich auf eine Formulierung über die Entwicklung der Software «Foundry».

22 weitere Gegendarstellungsforderungen wurden vom Gericht abgewiesen, betont die Republik ihrerseits in einer Medienmitteilung. «Die Schweizer Justiz stellt sich vor den unabhängigen Journalismus», wird Co-Chefredaktor Daniel Binswanger zitiert. Auch Adrienne Fichter, Republik-Redaktorin und Co-Autorin der Recherche, sieht das Urteil als «Sieg für die Pressefreiheit und den investigativen Journalismus», schreibt sie auf LinkedIn.

Die Gegendarstellung werde bei der entsprechenden Recherche voraussichtlich am Samstag aufgeschaltet, präzisiert die Republik auf Anfrage. Das Online-Magazin werde das Urteil nicht weiterziehen, da es «ansonsten zu 95 Prozent in unserem Sinne ist.»