Parteien dürfen sich am privaten Rundfunk beteiligen

Deutschland - SPD kommt mit Klage durch.

In Deutschland dürfen sich politische Parteien an privaten Radio- und Fernsehsendern beteiligen, aber keinen Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte am Mittwoch ein hessisches Gesetz für verfassungswidrig, das Parteien die Beteiligung an privaten Rundfunk-Unternehmen grundsätzlich verbietet.

Allerdings könne der Gesetzgeber dann Beteiligungen untersagen, wenn dadurch Programminhalte beeinflusst werden könnten, hiess es in der Urteilsbegründung. Das Landesgesetz verbot nicht nur Parteien den wirtschaftlichen Einstieg in Privatsendern, sondern auch Unternehmen, an denen Parteien Anteile halten.

232 SPD-Abgeordnete hatten dagegen vor dem Verfassungsgericht geklagt. Die SPD-eigene Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft musste aufgrund des seit Dezember 2000 geltenden Gesetzes aus dem hessischen Privatsender FFH aussteigen, an dem sie mit rund 2,3 Prozent beteiligt war.

Mit dem jetzigen Urteil soll geklärt werden, ab wann der Rundfunk unter dem Einfluss einer Partei seine verfassungsrechtlich garantierte Freiheit verliert. Mediengesetze anderer Bundesländer machen die Genehmigung zur Rundfunkbeteiligung grösstenteils vom Anteil der Parteien an den Unternehmen abhängig.

Die hessische Landesregierung unter Ministerpräsident Roland Koch von der CDU hatte 2002 ein absolutes Beteiligungsverbot von Parteien am Privatfunk festgeschrieben. Nach Ansicht der Sozialdemokraten wollte die CDU damit den "politischen Wettbewerber" treffen. Mit ihrer Klage hatte die SPD in Karlsruhe nun Erfolg. (sda)