Mit der Nennung des Vornamens und des Initials des Nachnamens eines jugendlichen, mutmasslichen Sexualstraftäters haben "Blick" und "Mittelland Zeitung" die journalistischen Pflichten verletzt. Der Schweizer Presserat hiess eine Beschwerde gut. Bei den Anfang Juni publizierten Artikeln ging es um vermutete sexuelle Übergriffe eines 16-Jährigen auf ein gleichaltriges Mädchen im Kanton Solothurn. Der "Blick" griff die Geschichte auf, nannte beide Beteiligten mit richtigem Vornamen und dem Initial des Nachnamens.
Am Tag darauf übernahmen unter anderem auch die zum Verbund der "Mittelland Zeitung" gehörenden "Solothurner Zeitung" und "Oltner Tagblatt" inklusive identischer Namensnennung die Geschichte. Zusätzlich wurde erwähnt, in welchem Fussballclub der Beschuldigte spielte. Der Pflichtverteidiger des Angeschuldigten erhob dagegen beim Presserat Beschwerde und kritisierte, dass die Identität des mutmasslichen Täters ohne grossen Aufwand herausgefunden werden könne.
Der Presserat hiess die Beschwerde gut. Die Zeitungen hätten zwar die Unschuldsvermutung respektiert, aber mit der Nennung des Vornamens und des Initial des Familiennamens die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verletzt.
Recht bekam der Pflichtverteidiger auch in einem zweiten Punkt. Der "Blick" hatte seinen Bericht mit einem kleinen Bild des mutmasslichen Täters illustriert. Es zeigt einen dunkelhäutigen Jugendlichen, dessen Augenpartie mit einem Balken abgdeckt war. In der Bildlegende war der Rufname des jungen Mannes erwähnt. Laut Presserat verletzte der "Blick" damit die Wahrheitspflicht der journalistischen Pflichten und Rechte. In Kombination mit der Legende sei das Bild eine diskriminierende Darstellung und verletze auch das Diskriminierungsverbot. (sda)