Der Presserat hat eine Beschwerde der Gesellschaft Schweiz-Israel gegen die "Basler Zeitung" (BaZ) gutgeheissen. Diese habe es versäumt, bei einer Kolumne von Nationalrat Daniel Vischer (Grüne/ZH) auf dessen Präsidium bei der Gesellschaft Schweiz-Palästina hinzuweisen. Die Nennung dieser Funktion Vischer wäre jedoch "zwingend" gewesen, hält der Presserat in seinem am Dienstag veröffentlichten Entscheid fest. Dass Vischer, der sich in seiner Kolumne in der BaZ mehrfach zum Nahostkonflikt äusserte, Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina ist, sei nicht allgemein bekannt und für das Verständnis des beanstandeten Texts relevant.
Redaktionen seien indes nicht bei jedem externen Text verpflichtet, mit unverhältnismässigem Aufwand nach möglichen Überschneidungen zwischen dem Thema einer Kolumne und einer Funktion des Autors zu forschen, findet der Presserat. Die Gesellschaft Schweiz-Israel habe indes die BaZ im Vorfeld der beanstandeten Kolumne mehrfach auf Vischers Schweiz-Palästina-Präsidium hingewiesen.
Der Presserat empfiehlt, auch bei bekannten Kolumnisten deren gesellschaftlichen Funktionen jedes Mal zu nennen, auch wenn dies nicht in jedem Fall notwendig sei. Zwingend sei die Nennung aber dann, wenn sie für das Verständnis des konkreten Texts relevant sei, hält der Presserat fest. (sda)
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