Der Blick hat in einem Artikel einen Mann mit vollem Vor- sowie dem ersten Buchstaben des Nachnamens genannt. Der ehemalige Pfarrer beschwerte sich, er sei damit problemlos identifizierbar geworden. Der Presserat sieht dies anders.
Anlass der Beschwerde des Ex-Pfarrers war ein Artikel vom 19. Dezember 2005 mit dem Titel "Sado-Maso-Krach. Ex-Pfarrer stellt Grosi (73) auf die Strasse". Darin hiess es, die in einem Mehrfamilienhaus wohnhafte Frau habe auf dem gemeinsamen Estrich einen Ordner ihres Nachbarn gefunden, in dem sich sadomasochistische Fotos befunden hätten.
Kurz darauf sei der Frau von der Vermieterin, einer Erbengemeinschaft, zu der auch der Ex-Pfarrer und dessen Ehefrau gehörten, gekündigt worden. In seiner Beschwerde machte der Ex-Pfarrer geltend, der Blick-Artikel stelle einseitig auf die Sicht der betroffenen Mieterin ab. Frühere Vorkommnisse seien unterschlagen, der Ordner des Nachbarn dagegen zum Hauptgrund der Kündigung aufgebauscht worden.
Zudem seien er und seine Ehefrau mit vollem Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens genannt worden. In Kombination mit den Berufsbezeichnungen seien der Ex-Pfarrer und seine Ehefrau, die Bibelunterricht erteilt, "problemlos identifizierbar" geworden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Blick-Journalistin somit in mehreren Punkten gegen die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verstossen.

