Der Berufskodex untersagt laut der Selbstregulierungsinstanz jegliche sensationelle Darstellung, die Menschen zu blossen Objekten degradiert.
Der Presserat wies Medienschaffende in einer Mitteilung vom Dienstag «eindringlich» darauf hin, die Privatsphäre der Opfer und deren Angehörigen zu respektieren. «Die Opfer der Brandkatastrophe sind keine Personen des öffentlichen Interesses.» Es gebe entsprechend keine Notwendigkeit, Namen oder Bilder von ihnen zu veröffentlichen.
Weiter verwies die Instanz auf einen Leitentscheid aus dem Jahr 2012. Demnach ist es unverhältnismässig und übersteigt das berufsethisch Zulässige, wenn eine Redaktion nach einem Unfall systematisch das private Umfeld der Beteiligten durchleuchtet. Eine Einwilligung der Angehörigen dürfe zudem nicht leichthin angenommen werden, wenn diese noch unter dem Schock eines Ereignisses stünden. (sda/nil)