Redaktor darf nicht Leserbrief schreiben

Presserat - Rüge für den Boten der Urschweiz.

Ein Redaktor darf nicht auch einen Leserbrief in der eigenen Zeitung veröffentlichen. Der Schweizer Presserat hat die Schwyzer Tageszeitung Bote der Urschweiz dafür gerügt. Die Zeitung hatte im April 2005 den Leserbrief eines ihrer Redaktoren gedruckt. Der Schreiber verdächtigte darin die Verwaltungsratsmitglieder der lokalen Sparkasse -- darunter vier ehemalige Gemeinderäte --, das Bankinstitut zur Sanierung gewisser Gemeindeprojekte zu missbrauchen.

Dagegen erhob einer der Beschuldigten Beschwerde beim Presserat: Der Schreiber des Leserbriefs habe seine Pflichten als Journalist verletzt. Der Presserat gab dem Beschwerdeführer in seiner am Donnerstag publizierten Stellungnahme Recht. hEin Journalist sei auch als Schreiber eines Leserbriefs an berufsethische Vorgaben gebunden. Unabhängiger Journalismus sei grundsätzlich nicht vereinbar mit privaten Tätigkeiten, die sich mit der beruflichen Tätigkeit überschneiden würden. Im Mindesten müsse dies vom Journalisten transparent gemacht werden.