Schweizer Presse kontert mit Rechtsgutachten

Neues RTVG - Verfassungsmässigkeit von Antikonzentrationsbestimmungen in Frage gestellt.

Anfang März 2004 wird der Nationalrat die Revision des Bundesgesetzes für Radio und Fernsehen (RTVG) behandeln. Der Entwurf sieht gegenwärtig auch Massnahmen gegen die Medienkonzentration vor. Danach soll der Staat die Möglichkeit haben, zu einem beliebigen Zeitpunkt Massnahmen gegen Medienunternehmen zu erlassen, welche bis zur Abspaltung von Unternehmensteilen reichen können. Ein Rechtsgutachten von Prof. Peter Nobel im Auftrag von Schweizer Presse hält nun fest, dass "diese Antikonzentrationsbestimmungen nicht nur verfassungswidrig, sondern auch unklar und im Resultat kontraproduktiv" seien, wie der Verband am Dienstag mitteilte. Schweizer Presse hatte die vorgesehenen Bestimmungen zur Medienkonzentration mehrmals kritisiert, da sie die "Unabhängigkeit der Presse gefährden" und "nicht den Realitäten im kleinräumigen Schweizer Medienmarkt entsprechen" würden.

Die im Entwurf zum RTVG vorgesehenen Bestimmungen zur Medienkonzentration (Art. 54/55 und Art. 82/83) würden teilweise einer verfassungsmässigen Grundlage entbehren und führten zu einer Benachteiligung des Pressewesens, welche verfassungsmässig nicht gewollt sei, kommt der Medienrechtler der Uni St. Gallen zum Schluss. "Ausserdem verletzen sie aufgrund ihrer Unbestimmtheit das Legalitätsprinzip und schaffen Rechtsunsicherheit". Prof. Nobel hält weiter fest, dass die erwähnten Bestimmungen "eine problematische Kombination kartellrechtlicher Bestimmungen mit medienpolitischen Zielsetzungen" beinhalten würden, was zu einer "verfehlten und kontraproduktiven Überregulierung" führe. Schliesslich seien die Antikonzentrationsbestimmungen "unsorgfältig redigiert" und liessen einen "hohen administrativen Aufwand und komplizierte, langwierige und teure Verfahren" erwarten.

Im Ergebnis kommt Prof. Nobel zur Empfehlung, die Medienkonzentrationsbestimmungen in Art. 54/55 sowie Art. 82/83 des RTVG-Entwurfs aufgrund dieser "offensichtlichen Mängel" ersatzlos zu streichen.