Im neuen Radio- und Fernsehgesetzt hat der Jugendschutz eine Verstärkung erfahren. Art. 5 RTVG 2006 bestimmt unter dem Titel "Jugendgefährdende Sendungen": "Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden."
Auf Antrag der Unabhängigen Beschwerde Instanz UBI hat der Bundesrat in der Verordnung zum neuen Gesetz eine Bestimmung verankert, welche die Veranstalter verpflichtet, jugendgefährdende Sendungen mit optischen oder akustischen Mitteln zu kennzeichnen. Die Verordnung führt nicht weiter aus, welche Sendungen Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden.
"Beim Schweizer Fernsehen werden bei Produktionen, die einen besonderen Schutz für Jugendliche nötig machen, jeweils zu Beginn der Sendung akustisch unterstützte Schrifttafeln eingeblendet", wie SF-Sprecher David Affentranger auf Anfrage von "persoenlich.com" erklärt. Als Kriterien für solche Massnahmen gelten bei SF übermässige Gewalt und sexuelle Darstellungen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind.
"Wir versuchen mit verschiedensten Massnahmen den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten", erklärt 3+-Chef Dominik Kaiser gegenüber "persoenlich.com". Generell spreche 3+ mit seinem Programm eine Zielgruppe der 15-49-Jährigen an. "Sendungen, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sind, werden bereits heute mit optischen und akustischen Mitteln gekennzeichnet."

