"Spuckaffären"-Beschwerde gegen SF DRS zurückgewiesen

UBI - "Journalistische Sorgfaltspflichten der Wahrhaftigkeit und der Transparenz beachtet".

Die Berichterstattung von SF DRS zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-Europameisterschaften hat keine Programmbestimmungen verletzt. Die UBI hat eine diesbezügliche Beschwerde einstimmig abgewiesen.

Am 17. Juni 2004 fand anlässlich der Fussball-Europameisterschaften in Portugal das Spiel England -- Schweiz statt. Ein aufgrund dieses Spiels durch den europäischen Fussballverband UEFA gegen den Schweizer Spieler Alexander Frei geführtes Disziplinarverfahren wegen unsportlichen Verhaltens (Spucken in den Nacken eines gegnerischen Spielers) wurde mangels Beweisen am 20. Juni 2004 eingestellt. Kurz danach zeigte Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) zufällig gefundene Bilder aus einer anderen Kameraperspektive. Die UEFA befand anschliessend in einem Berufungsverfahren, dass diese Bilder Alexander Frei des Spuckens überführten und sperrte ihn provisorisch für das nächste EM-Spiel gegen Frankreich.

In einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wurde beanstandet, dass SF DRS die fraglichen Bilder überhaupt ausgestrahlt hat. Alexander Frei sei bei der UEFA denunziert worden und die Schweizer Mannschaft sei damit im Hinblick auf das bevorstehende wichtige Spiel gegen Frankreich geschwächt worden. Auch die Berichterstattung von SF DRS in den nachfolgenden Tagen zur Spuckaffäre sei einseitig und manipulativ gewesen.

Die UBI habe verschiedene Nachrichten- und Sportsendungen in ihre Prüfung einbezogen, wie sie in ihrer Stellungnahme von Mittwoch schreibt. Die Frage, ob Alexander Frei gespuckt hat oder nicht, sei am 20. Juni 2004 und an den Vortagen das beherrschende Thema in den Medien gewesen. Die Ausstrahlung der beanstandeten Bilder hätten dem Publikum ermöglicht, sich eine zutreffende Meinung zu dieser Frage zu bilden. Zuvor sei dies nicht möglich, weil die vorhandenen Bilder darüber keine klare Antwort geben konnten.

Indem SF DRS die zufällig gefundenen Beweisbilder gesendet habe, habe es die zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten der Wahrhaftigkeit und der Transparenz beachtet, kommt die UBI zum Schluss. Das Sachgerechtigkeitsgebot verpflichte Veranstalter bei der Behandlung eines Themas insbesondere, dem Publikum die wesentlichen Fakten zu vermitteln. Dies habe SF DRS mit der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder getan. Es handle sich dabei immerhin um Bilder zu einem öffentlichen Ereignis, welches von Tausenden von Zuschauern im Stadion und von einem Millionenpublikum im Fernsehen verfolgt wurde. Mit dem -- zumindest bei den Fans der Fussballnationalmannschaft -- unpopulären Entscheid habe SF DRS im Übrigen seine Unabhängigkeit unterstrichen. Der fussballspezifische Blickwinkel, d.h. die Wahrung aller Chancen für die Qualifikation in die nächste Runde, spiele im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung dagegen keine Rolle.