Reporter ohne Grenzen (ROG) stellt fest, dass die neuliche Verurteilung von SF-Chefredaktor Ueli Haldimann und weiterer SF-Mitarbeitern wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche praktisch einem Verbot des Einsatzes von versteckter Kamera in der Schweiz gleichkomme. ROG verteidigt das Vorgehen mit einem medienethischen Argument: Verdeckte Recherche mit einer TV-Kamera sollte als ultima ratio des investigativen Journalismus zulässig sein. Dies sei gegeben, wenn erstens der zu belegende Missstand von öffentlichem Interesse ist und es zweitens keine andere Möglichkeit gibt, den Missstand zu beweisen, schreibt ROG in einer Pressemitteilung vom Mittwoch. Diese Argumentation entspricht auch der Stellungnahme des Schweizerischen Presserates vom 25. Oktober 2007.
Am 21. August 2009 wurden Ueli Haldimann und vier SF-Mitarbeiter vom Bezirksgericht Zürich zu einer bedingten Geldstrafe im Umfang von 8000 Franken wegen Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche verurteilt. Der Strafprozess Peter Meyer-Fürst gegen Kassensturz" fand im Mai 2009 statt. Er bezog sich auf zwei im Dezember 2006 und im Februar 2007 ausgestrahlte Kassensturz-Sendungen. Im Beitrag untersuchten verschiedene Ärzte die Brüste einer Frau, welche sich im Auftrag von Kassensturz für eine Brustvergrösserung angemeldet hatte. Dabei habe ein Chirurg die Brüste der Frau unnötig oft betastet und allgemein hätten die Schönheitschirurgen leichtfertig und ohne ausreichende Risikoaufklärung zum Eingriff geraten.
Der Beitrag zur Schönheitschirurgie war entstanden, nachdem das Bezirksgericht Dielsdorf in einem ähnlichen Kassensturz-Fall (Versicherungsberatung) zum Schluss gekommen war, der Einsatz der versteckten Kamera sei im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt und deshalb straffrei. Bekanntlich hat das Zürcher Obergericht später diesen Entscheid gewendet und wurde dabei vom Bundesgericht gestützt. Die SRG wandte sich darauf an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte In Strassburg. Dieser Entscheid stehe nun noch aus, schreibt die ROG-Sektion Schweiz abschliessend in ihrer Erklärung.