Die Medienberichterstattung über Polizeieinsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst ist unverzichtbar, darf aber die Polizei nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern. Polizeibeamte riskieren als Träger des Gewaltmonopols, auch einmal in identifizierbarer Weise in den Medien abgebildet zu werden, was nicht gleichbedeutend ist mit Nahaufnahmen zwecks privater Belästigung. Der Schutz der Privatsphäre von Polizistinnen und Polizisten rechtfertigt es nicht, Bildmaterial von Journalistinnen und Journalisten vorsorglich zu beschlagnahmen, zu visionieren oder zu vernichten. Medienschaffende haben sich gegen entsprechende polizeiliche Zwangsmassnahmen gegebenenfalls mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Diese Schlussfolgerungen enthält eine vom Presserat am Dienstag veröffentlichte Stellungnahme.
Aufgrund einer im Mai und Juni 2002 manifest gewordenen Auseinandersetzung zwischen Medienschaffenden und der Stadtpolizei Zürich im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung über Polizeieinsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst beschloss der Presserat, das Thema zur Erarbeitung eines eigenen Positionsbezugs von sich aus aufzugreifen.