Stellungnahme zur UBS-Beschwerde gegen die "Handelszeitung

Presserat - Bei wiederholtem Vorwurf muss Dementi erwähnt werden.

Wiederholen Medien schwere Vorwürfe, müssen sie die Betroffenen zwar nicht zwingend erneut dazu anhören. Sie müssen aber ein früher geäussertes Dementi mitliefern. Das hält der Presserat der Grossbank UBS zu einer Beschwerde gegen die "Handelszeitung" fest. Der Schweizerische Presserat hiess die Beschwerde zum Teil gut, wie er am Mittwoch mitteilte. Gemäss den Angaben äusserte die "Handelszeitung" im Januar 2012 den Vorwurf, dass in die Zeit von Jürg Zeltner als Chef der UBS Deutschland der "Aufbau von Scheinkonstrukten für Steuerhinterzieher" gefallen sei.

Dieser - aus Sicht des Presserates schwere - Vorwurf war 2010 von anderen Medien und auch der "Handelszeitung" aufgenommen worden. Anlass war, dass die deutsche Finanzaufsicht den Vorwurf geäussert hatte, dass die deutsche UBS- Tochter systematische Beihilfe zur Steuerflucht geleistet habe, wie der Presserat schrieb. Insofern erscheine der zuvor allerdings weniger affirmativ formulierte Vorwurf deshalb nicht gänzlich neu, schrieb der Presserat. Die Anhörungspflicht entfällt gemäss der Praxis des Presserates, wenn ein Vorwurf bereits früher publiziert worden ist.

Verzichtet eine Redaktion auf die Anhörung des Betroffenen, muss sie aber eine schon früher zum Vorwurf abgegebene Stellungnahme mitliefern. Im vorliegenden Fall hätte sie die Leserschaft also zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Grossbank und ihr betroffener Kadermann den Vorwurf nach wie vor bestreiten. (sda/dpa)