Schwerwiegende Indiskretionen sollen weiterhin strafbar bleiben. Der Bundesrat lehnt eine Motion von Josef Lang (Grüne/ZG) ab, die Strafnorm für Medienschaffende, die Geheimes oder Vertrauliches publizieren, aufzuheben. Der Artikel 293 des Strafgesetzbuches bedroht Medienschaffende, die "amtliche geheime Verhandlungen" veröffentlichen, mit Haft oder Busse. So riskiert nicht nur der Geheimnisverräter, sondern auch der Veröffentlicher eine Strafe.
In seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme schreibt der Bundesrat, die Meinungsäusserungsfreiheit gelte nicht absolut. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg festgehalten, eine auf Grund von Artikel 293 ausgefällte Busse gegen einen Journalisten verletzte die Meinungsfreiheit nicht.
Dieses Urteil zeigt nach Ansicht des Bundesrates, dass sich die Veröffentlichung wesentlicher Geheimnisse durchaus im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ahnden lasse. Gleichzeitig machten die Urteilserwägungen deutlich, dass die bisherige Auslegung von Artikel 293 kaum haltbar sei.
Die Gerichte müssen gemäss dem europäischen Urteil den Inhalt der vertraulichen Informationen berücksichtigen und eine Interessensabwägung vornehmen, um festzustellen, ob eine Verurteilung berechtigt ist oder nicht. Deshalb fasst der Bundesrat eine Revision von Artikel 293 ins Auge.
Aufhebung im Parlament gescheitert
Mit der Überarbeitung von Artikel 293 will der Bundesrat diese Strafbestimmung besser auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs ausrichten und damit die Rechtssicherheit erhöhen. Er wird auch prüfen, ob eine Revision von Artikel 267 über Diplomatischen Landesverrat angebracht ist.
Der Bundesrat wollte die Strafnorm schon 1997 bei der Revision des Medienstrafrechtes ersatzlos aufheben. Unter dem Eindruck der Veröffentlichung eines vertraulichen Strategiepapiers zur Holocaust-Debatte von Botschafter Carlo Jagmetti lehnte es das Parlament aber ab, den Tatbestand zu streichen.
Journalistenverbände nicht einverstanden
Für die Mediengewerkschaften comedia und impressum gehört der Artikel 293 ganz abgeschafft. Gleichzeitig sollte auf sein Pendant im Militärstrafgesetz verzichtet werden, sagte Stephanie Vonarburg, Zentralsekretärin von comedia, auf Anfrage der SDA. Der Anspruch auf Information der Öffentlichkeit sei höher zu gewichten als Geheimhaltungsinteressen. Medienschaffende seien in der Lage, die Güterabwägung zwischen Geheimhaltung und Öffentlichmachung selbst vorzunehmen, führte Vonarburg aus.
Laut impressum-Zentralsekretär Alexandre Curchod hält der Artikel 293 grosse Medienunternehmen nicht davon ab, Indiskretionen zu publizieren. Und es sei ungerecht, dass aufgrund des Artikels nur Journalisten bestraft werden könnten, während die Urheber der Indiskretion unbehelligt blieben.
Die Vereinigung der Bundeshaus-Journalistinnen und -Journalisten (VBJ) war seit jeher für die Aufhebung des Artikels 293. Mit Indiskretionen sei immer ein politischer Zweck verbunden, sagt VBJ-Präsident Franz Meier dazu. Deshalb habe der Nationalrat am 20. März Verweise gegen Parlamentarier wegen Indiskretionen abgelehnt. (sda)