Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen den auf Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlten US-Spielfilm "The Glimmer Man" abgewiesen.
Gemäss UBI haben Fernsehveranstalter bei der Auswahl von Unterhaltungsfilmen mit gewalttätigen Inhalten besondere Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, sowohl was die Beurteilung der Inhalte angeht als auch bei der zeitlichen Programmierung. Ob ein entsprechender Film gewaltverherrlichend bzw. gewaltverharmlosend ist und damit Programmrecht verletzt, hänge primär davon ab, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht.
Im Mittelpunkt des Spielfilms "The Glimmer Man" stehen zwei Polizisten, welche auf der Spur eines Serienmörders sind, der in Los Angeles sein Unwesen betreibt. Die Hauptrolle spielt der bekannte Actiondarsteller Steven Seagal. Der von 87 Personen unterstützte Beschwerdeführer rügte zwei Szenen. Darin hätten die beiden Polizisten, beispielsweise mit einem Schuss ins Bein bei einer Einvernahme, Foltermethoden angewendet. "The Glimmer Man" würde deshalb zwei programmrechtliche Bestimmungen verletzen: es liege einerseits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze vor, anderseits eine Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung.
In ihrer Beurteilung kommt die UBI zum Ergebnis, dass sich "The Glimmer Man" weder dazu eignet, einer gegen die Rechtstaatlichkeit gerichteten Politik Vorschub zu leisten noch vermögen die beanstandeten Szenen die staatliche Ordnung in konkreter Weise zu gefährden. Es könne in Filmgenres wie Actionfilmen, in denen es primär um Unterhaltung geht, nicht ein rechtstaatlich konformes Verhalten verlangt werden. Der fiktive Charakter des Films und der beanstandeten Szenen sei für das Publikum ohne weiteres erkennbar gewesen.
Auch beim Vorwurf der Gewaltverherrlichung folgt die UBI dem Beschwerdeführer nicht. Bei "The Glimmer Man" handle es sich um eine Art Märchen, in dem eine klare und einfache Trennung von Guten und Bösen besteht und kaum Raum für Differenzierungen und Tiefe bleibe. Die Ausstrahlungszeit (22.50 Uhr) genügte den programmrechtlichen Anforderungen. Aus diesen Gründen ist die UBI zum Schluss gekommen, dass Gewalt nicht verherrlicht oder verharmlost wird.
Die UBI hält im Entscheid jedoch fest, dass die Anhäufung von Darstellungen ungezügelter Gewalt durchaus kritische Fragen aufwirft. Es bestehe namentlich die Gefahr, dass die Hemmschwelle bei der Ausstrahlung von Filmen, die gewalttätige Inhalte beinhalten, schrittweise immer tiefer fällt.
Beurteilung von Ombudsmann nicht gefolgt