Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat gemäss Bundesstrafgericht bei einem "Schwarzseher" zu Recht eine unangemeldete Hausdurchsuchung durchgeführt. Allerdings hätte sein Fernsehgerät dabei nicht beschlagnahmt werden dürfen. Das Bakom hatte im Mai bei einem Mann eine Hausdurchsuchung durchführen lassen, der sein Fernsehgerät nicht bei der Gebühren- Inkassostelle Billag angemeldet hatte. Dabei wurde ein betriebsbereiter Fernseher gefunden, den das Bakom als Beweismittel mit Beschlag belegte, auf Zusehen hin aber beim Besitzer beliess.
Dieser gelangte dagegen ans Bundesstrafgericht. Die Richter in Bellinzona haben ihm nun teilweise Recht gegeben. Die unangemeldet vorgenommene Hausdurchsuchung als solche sei nicht zu beanstanden. Zur Feststellung des Sachverhalts könnten zwar Beschuldigte und Hausgenossen auch zu einer Einvernahme vorgeladen werden. Angesichts des Zeugnisverweigerungsrechts des Betroffenen und seiner Frau würden deren Aussagen allerdings nur eine beschränkte Beweiskraft haben. Die Hausdurchsuchung habe damit im vorliegenden Fall ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel dargestellt, um den Sachverhalt abzuklären.