Der Journalistenkodex des Schweizer Presserats sind Richtschnur für Journalisten und klären medienethische Fragen im Arbeitsalltag. Rund fünfzig Richtlinien erläutern die "Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten".
Wie Maz-Studienleiter Dominique Strebel auf Medienwoche.ch schreibt, hat der Presserat eine solche Richtlinie im April 2015 angepasst. Die Richtlinie a.1 beschreibt den Umgang mit Indiskretionen. Bislang hiess es da unter anderem: "Die Indiskretion durch die Informantin / den Informanten muss absichtlich und freiwillig erfolgt sein, die Information darf nicht durch unlautere Methoden (Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl) erworben worden sein."
Diese Formulierung wurde angepasst und der zweite Teil ersatzlos gestrichen. In den aktuellen Richtlinen heisst es in der Passage nur noch: "(...) sofern die Indiskretion durch die Informantin / den Informanten absichtlich und freiwillig erfolgt ist." Andere Voraussetzungen für die Publikation von Indiskretionen wurden beibelassen. So muss beispielsweise weiterhin ein öffentliches Interesse gegeben sein.
Die Anpassung hat weitreichende Konsequenzen. "In Zukunft dürfen Medienschaffende vertrauliche Dokumente und Informationen veröffentlichen, auch wenn diese durch unlautere Methoden erlangt wurden", schreibt Strebel, der am Maz die Journalistenausbildung betreut. Der Presserat gehe mit dieser Anpassung weiter auf Distanz mit den Schweizer Gerichten. (ruh)
Bild: zVg