Die Weltwoche Verlags AG und deren Chef und Eigentümer Roger Köppel als Zweitkläger sind vor dem Zürcher Bezirksgericht mit einer Klage gegen die Neue Zürcher Zeitung AG wegen Persönlichkeitsverletzung und unlauteren Wettbewerbs gescheitert. Dies vermeldet NZZ Online am Dienstag unter Berufung auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 16. Mai.
Die beiden Kläger hatten mehrere Passagen im Artikel mit dem Titel "Keine gläserne Informationswelt. Medien, Macht und Dunkelmänner" in der NZZ vom 16. Februar 2010 über die Notwendigkeit der Transparenz in den Medien beanstandet. Im Beitrag wurde allerdings nicht zentral und nur als Beispiel auch von der mangelnden Transparenz des Eigentümerwechsels beim Wochenblatt im Jahre 2006 geschrieben.
Im Artikel war die Rede von der "gärenden" Frage nach einem "edlen Gönner". Gleichzeitig hielt der Autor fest, dass die Frage, ob der "Weltwoche"-Verleger Direktiven erhalte, letztlich keine Rolle für die Identifizierung des Produkts spiele. "Wer den Titel liest, weiss, was er in den Händen hält."
Das Gericht bewertete den Ablauf des Verkaufs der "Weltwoche", der in zwei Tranchen, zu 60 Prozent im Sommer 2006 und den restlichen 40 Prozent im Dezember 2006, erfolgte. Es gelangte zur Ansicht, dass Köppel mit seinen Äusserungen zum Kauf die Gerüchte nicht beseitigen konnte, sondern vielmehr noch angeheizt habe. Er habe nämlich bereits nach der ersten Transaktion im Sommer selber erklärt, dass er für die 60-Prozent-Tranche sein ganzes Vermögen investiert und für den Rest Bankkredite aufgenommen habe. Bei der zweiten Tranche sagte er erneut, den Erwerb über Bankdarlehen finanziert zu haben, ohne dass Sicherheiten von Dritten geleistet worden wären.
"Es ist gerichtsnotorisch, dass Banken ihre Darlehen nur bei genügend vorliegenden Sicherheiten gewähren", heisst es in der Urteilsbegründung. Dass, wie in der "Weltwoche" vom 19. Januar 2012 publiziert wurde, der Financier Tito Tettamanti die Bankkredite gegen eine fünfjährige Verkaufssperrfrist abgesichert hatte, habe der Autor des NZZ-Artikels von 2010 zwar nicht wissen können. Er habe aber im Lichte der damaligen Verhältnisse den Klägern Intransparenz vorwerfen dürfen.
Das Bezirksgericht hält fest, dass der Artikel zwar die Persönlichkeit der Kläger insofern verletze, als er die Frage nach der redaktionellen Einflussnahme durch Dritte offen lasse. Grund für diese Frage sei allerdings die fehlende Transparenz bei den Besitzverhältnissen der "Weltwoche" gewesen. "Der Autor des NZZ-Artikels durfte deshalb die Frage nach der Einflussnahme im Sinne des öffentlichen Interesses stellen, kommt ihr doch in der Medienbranche eine besondere Bedeutung zu. Der Eingriff in die Persönlichkeit der Kläger ist folglich gerechtfertigt."
Das Gericht auferlegt den Klägern die Gerichtsgebühr von 8'000 Franken sowie eine Prozessentschädigung für die Beklagte, wie NZZ Online abschliessend schreibt. (nzz.ch)