Vgt-Beschwerde gegen "Télejournal"-Beitrag gutgeheissen

UBI - Journalistische Sorgfaltspflichten verletzt.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag des "Télejournal" von Télévision suisse romande gutgeheissen. Der beanstandete Beitrag thematisierte gewisse im Publikationsorgan des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) erhobene Vorwürfe gegen Walliser Landwirtschaftsbetriebe.

Nach Ansicht von UBI hat ein Veranstalter bei Informationssendungen zu gewährleisten, dass Fakten und Meinungen unter Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten verbreitet werden. Namentlich müssen objektiv wichtige Tatsachen und der Standpunkt von angegriffenen Personen erwähnt werden. Ist dies nicht der Fall, wird dem Publikum ein unzureichendes Bild des Sachverhalts vermittelt und dieses kann sich keine eigene Meinung über das behandelte Thema bilden.

Am 17. Dezember 2001 strahlte Télévision suisse romande (TSR) im Rahmen der Ausgabe des "Téléjournal" von 19.30 Uhr einen rund zweiminütigen Beitrag über im Publikationsorgan des Vereins gegen Tierfabriken (Vgt) erhobene Vorwürfe aus. Diese richteten sich insbesondere gegen zwei Landwirtschaftsbetriebe im Oberwallis sowie den Direktor der kantonalen Landwirtschaftsschule. Der beanstandete Beitrag vermittelte den Eindruck, dass die Vorwürfe des Vgt unbegründet gewesen seien und die kritisierten Landwirtschaftsbetriebe alle einschlägigen Tierschutzbestimmungen einhalten würden. Der Präsident des Vgt erhob gegen den Beitrag Programmbeschwerde wegen Verletzung der Informationsgrundsätze.

Im Entscheid stellt die UBI fest, dass mehrere journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Die Berichterstattung ist einseitig und tendenziös ausgefallen, weil nicht alle zentralen Fakten im beanstandeten Beitrag Eingang fanden und kein Vertreter des Vgt den Standpunkt des Vereins erläutern konnte. Unerwähnt blieb insbesondere der Umstand, dass aufgrund der Kritik des Vgt die Haltungsbedingungen für die betroffenen Tiere verbessert wurden. Die im vorliegenden Fall relevante chronologische Aufreihung der wichtigen Ereignisse fehlte. Die UBI hat deshalb entschieden, dass der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat. Das Publikum konnte sich aufgrund des ausgestrahlten Berichts keine eigene Meinung über das behandelte Thema bilden.