Vor Bundesgericht abgeblitzt

"K-Tipp" - Gegendarstellungsrecht verletzt.

Die Konsumentenzeitschrift "K-Tipp" ist mit der Beschwerde gegen eine Gegendarstellung vor Bundesgericht abgeblitzt. Das Westschweizer Konsumentenblatt "Bon à savoir" erhielt hingegen teilweise Recht. Der Handel dreht sich um einen Krankenkassenvergleich. In diesem Vergleich in den beiden Konsumentenmagazinen war die Krankenkasse Sympany/ÖKK im September 2010 als die grösste Absteigerin bei der Versichertenzufriedenheit bezeichnet worden. Die jeweiligen Artikel waren auch im Internet aufgeschaltet. Die Kranken- und Unfallversicherung ÖKK mochte das nicht hinnehmen. Sie verlangte eine Gegendarstellung, da die beiden Kassen zwei unabhängige Unternehmen sind. Sympany hiess früher allerdings ebenfalls ÖKK.

Die beiden Magazine lehnten eine Gegendarstellung ab, berichtigten den Artikel aber aufgrund des Sachverhalts. In den Druckausgaben erschienen die Richtigstellungen in den Leserbrief-Rubriken. Im Internet veröffentlichte der "K-Tipp" die Berichtigung in der Kommentar- Rubrik, "Bon à savoir" hingegen direkt unter dem inkriminierten Artikel. Die ÖKK gelangte ans Bezirksgericht Landquart GR. Dieses verknurrte die Magazine zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung - sowohl in der gedruckten als auch in der Internet-Ausgabe. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte das Verdikt. Dagegen rekurrierten die Magazine beim Bundesgericht. Mit der Berichtigung erübrige sich die Gegendarstellung.

Richtigstellung in denselben Rubriken

Die Beschwerde des "K-Tipp" wiesen die Lausanner Richter in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil ab, soweit sie darauf eintraten. "Bon à savoir" erhielt teilweise Recht - seine Richtigstellung im Internet genügte den Ansprüchen. Das Bundesgericht rügte, die Richtigstellungen hätten in derselben Rubrik erfolgen müssen, in der die inkriminierten Artikel erschienen waren. Die ÖKK habe damit ihr Recht auf eine Gegendarstellung nicht eingebüsst. Die Lausanner Richter räumten indessen ein, dass die beiden Blätter die Berichtigung in der angemessenen Frist vornahmen, nämlich in der folgenden Ausgabe.

Auch im Internet erfolgte die Berichtigung fristgerecht, allerdings beim "K- Tipp" unter der Rubrik "Kommentare" und damit gemäss Bundesgericht am falschen Ort. Mit seiner Richtigstellung in der Internetausgabe erhielt "Bon à savoir" Recht. Über die Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens muss das Kantonsgericht Graubünden in diesem Fall neu befinden. Der "K-Tipp" muss der ÖKK 3000 Franken Entschädigung zahlen sowie die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Im Fall von "Bon à savoir" tragen ÖKK und Zeitschrift die Gerichtskosten hälftig, eine Entschädigung entfällt. (Urteil 5A_275/2011, 5A_276/2011) (sda)