Wegen Hochzeitfotos zum EGMR

Günther Jauch - Durch sämtliche Instanzen hat sich das Ehepaar in vier Jahren gekämpft – wegen eines Berichts der «Bunte».

Der Rechtsstreit um unerwünschte Fotos von der Hochzeit des deutschen Fernsehmoderators Günther Jauch mit Dorothea Sihler-Jauch beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser will am Donnerstag sein Urteil verkünden.

In Deutschland war das Ehepaar Jauch vergeblich fast vier Jahre lang durch alle Instanzen gezogen, um für eine Reportage mit Fotos von ihrer Hochzeit Schadenersatz zu bekommen. Der 59-jährige Talkmaster und seine zwei Jahre jüngere Frau hatten im Juli 2006 in Potsdam geheiratet. Zu der Feier waren rund 180 Personen eingeladen. Die Anwältin des Paars hatte vorab den Medien mitgeteilt, die Jauchs wünschten keine Reportage mit Details über ihre Hochzeit. Dennoch veröffentlichte das Magazin «Bunte» einen Artikel, der mit mehreren Fotos illustriert war.

Sihler-Jauch zog gegen den Verlag vor Gericht. Sie machte den Anspruch auf ein fiktives Copyright in Höhe von 250'000 Euro geltend. Ausserdem forderte sie Schadensersatz in Höhe von 75'000 Euro. Im Januar 2008 gab ihr das Landgericht Hamburg teilweise Recht: Es stellte eine Verletzung der Privatsphäre fest und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25'000 Euro an. Die Forderung von 250'000 Euro für ein fiktives Urheberrecht wies das Gericht hingegen ab. Öffentliches Interesse Dieses Urteil wurde im Oktober 2008 vom Hamburger Appellationsgericht aufgehoben. Jauch sei ein bekannter und einflussreicher Fernsehmoderator von politischen Sendungen, argumentierten die Richter. Daher sei das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Hochzeit legitim gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Beschwerde Sihler-Jauchs im Mai 2010 nicht an. In einem eigenen Verfahren forderte auch Ehemann Jauch Schadenersatz - ebenfalls vergeblich. Vor dem EGMR macht das Paar geltend, die deutsche Justiz habe sein Recht auf Schutz des Privatlebens nicht ausreichend geschützt. Ausserdem sehen die Kläger ihr Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzt, weil ihnen kein fiktives Copyright zugestanden wurde. (sda)

Bild: Keystone