Der Umstand, dass ein mutmasslicher Mörder ein bekannter Wissenschaftler ist, befreit die Medien nicht davor, bei der Berichterstattung grösstmögliche Zurückhaltung zu üben. Dies hält der Presserat in einem Entscheid zu einer teilweise gutgeheissenen Beschwerde fest. Das Gremium rügte die Westschweizer Zeitungen "24 heures" und "Le Matin" für ihre Berichte "Le meurtrier présumé est un chercheur de renom" und "Le suspect est un célèbre généticien".
Die beiden Medien hätten in unverhältnismässiger Weise private Informationen über einen mutmasslichen Täter veröffentlicht, heisst es im Entscheid des Presserats, der am Dienstag veröffentlicht wurde. Zwar seien im konkreten Fall die Involvierten aufgrund der familiären Verbindung zwischen Opfer und Angeschuldigtem von vornherein über ihr engeres soziales und familiäres Umfeld hinaus erkennbar gewesen. Trotzdem, so findet der Presserat, hätten die beiden Zeitungen nicht sämtliche Informationen über den Angeschuldigten veröffentlichen dürfen.
Mit jeder zusätzlichen Angabe vergrössere sich der Kreis derjenigen, die einen Verdächtigten identifizieren können, argumentiert der Presserat. Selbst wenn ein Teil der Leserschaft den mutmasslichen Täter sowieso erkennen konnte, wären die beiden Zeitungen verpflichtet gewesen, bei jedem Informationselement sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Publikation und dem Schutz der Privatsphäre abzuwägen.