Zweitveröffentlichung von Bildern ebenfalls bewilligungspflichtig

Presserat - Beschwerde gegen Blick gutgeheissen.

Selbst wenn die in einem heiklen Kontext abgebildete Person ursprünglich ihre Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos erteilt hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Einwilligung auch für eine prominentere Publikation in einem auflagestärkeren Medium gilt. Die Übernahme eines derart heiklen Bildes ohne Einholung der notwendigen Einwilligung ist berufsethisch unlauter, wenn ein Journalist durch sein Verhalten bei einem Berufskollegen vorgängig das berechtigte Vertrauen erweckt hat, vor einer allfälligen Veröffentlichtung des Bildes den Abgebildeten zu kontaktieren. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im August 2001 veröffentlichte der Blick einen Beitrag mit der Schlagzeile "Schändete CVP-Politiker seine kleine Tochter?". Illustriert war der Beitrag mit einem Foto von Vater und Tochter, deren Augen mit schwarzen Balken abgedeckt waren. Zuvor war das gleiche Bild dem Internet-News-Portal OnlineReports.ch zur Publikation anvertraut und dort veröffentlicht worden. Der Inhaber von OnlineReports.ch, der freie Journalist Peter Knechtli, gelangte nach der Veröffentlichung des Blick-Artikels an den Presserat und machte geltend, Blick habe bei der Bildbeschaffung unlauter gehandelt. Blick habe sich zwar bei ihm nach den Urheberrechten am Bild erkundigt, jedoch nie angefragt, ob das Bild von Online.Reports.ch heruntergeladen und wiederverwendet werden dürfe. Blick wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Knechtli habe bei der Frage "dieses Bild hätten wir gerne" keine eigenen Rechte am Bild geltend gemacht, sondern den Journalisten an den Politiker weiterverwiesen. Das Foto das mit dem Kürzel "zVg" (Zur Verfügung gestellt) habe von Blick publiziert werden dürfen. Im übrigen habe sich der Betroffene auch später nie gegen die Publikation gewehrt.