14.09.2017

Bundestrafgericht

Kein «chilling effect» befürchtet

Die Korrespondenz von zwei Journalistinnen mit der Bundesanwaltschaft bleibt in den Strafakten.
Bundestrafgericht: Kein «chilling effect» befürchtet
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona. (Bild: Keystone)

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat einen entsprechenden Entscheid bestätigt. Allerdings erhält der beschuldigte Ukrainer nur Einsicht in eine anonymisierte Fassung dieser Korrespondenz. Dies geht aus den drei am Donnerstag publizierten Beschlüssen des Bundesstrafgerichts hervor. Das Gericht ist der Ansicht, dass mit der Anonymisierung der Namen der Journalistinnen deren Geheimhaltungsinteressen auch bei einer Akteneinsicht durch den Beschuldigten ausreichend geschützt seien.

Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Vertrauten des ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko. Gegen ihn wird in der Schweiz wegen Verdachts auf Geldwäscherei und Bestechung eine Untersuchung geführt.

Das Bundesstrafgericht kommt bei der Beschwerde des Beschuldigten zum Schluss, dass die Anonymisierung und die damit einhergehende Einschränkung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt seien.

Auch ohne die Namen der Journalistinnen könne der Beschuldigte prüfen, ob die Vorgaben zur Orientierung der Öffentlichkeit durch die Bundesanwaltschaft eingehalten worden seien. Die Entscheide des Bundesstrafgerichts in dieser Sache können nicht weitergezogen werden und sind somit rechtskräftig.

Kein «chilling effect»

Das Bundesstrafgericht befürchtet durch die von ihm verordnete Aktenführung keinen «chilling effect». Das heisst, es geht nicht davon aus, dass Journalisten ihre Recherche einschränken oder nicht mehr mit der BA kommunizieren.

Von einem solchen Effekt gehen aber nicht nur die beschwerdeführenden Journalistinnen aus, sondern auch die BA, wie die aktuellen Entscheide des Bundesstrafgerichts zeigen.

Den Quellenschutz Medienschaffender sieht das Gericht ebenfalls nicht tangiert. Ein Journalist werde ja nicht gezwungen, allfällige Quellen oder den Inhalt einer ihm vorliegenden Information preiszugeben.

Weiter ist das Gericht der Ansicht, dass die Journalistinnen «nach der landläufigen Anschauung des juristischen Laien» davon hätten ausgehen müssen, dass die Korrespondenz dokumentiert werde. Auch dies sieht die BA anders: Von einer Erfassung und Ablage der Personendaten inklusive Korrespondenz in den Verfahrensakten hätten die Medienschaffenden nicht ausgehen können.

Bundesanwaltschaft sieht Risiken

Die BA begründete die Anonymisierung der Korrespondenz gegenüber dem beschuldigten Ukrainer unter anderem damit, dass journalistische Kreise vor Risiken für Medienschaffende in der Ukraine gewarnt hätten. Dies geht aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor. Die BA verwies dabei auf Warnungen von Presseverbänden, Statistiken zu verurteilten oder getöteten Journalisten und Presseberichte.

Gegenüber den Journalistinnen bestätigte die BA, dass die Aufnahme der gesamten Korrespondenz mit Journalisten einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit und das darin enthaltene Redaktionsgeheimnis darstelle.

Das Ablegen der Korrespondenz war nicht die Idee der BA. Auch gab sie die entsprechenden Unterlagen in Bezug auf den Beschuldigten nicht von sich aus an diesen heraus. Vielmehr war es ein Entscheid des Bundesstrafgerichts, der sie dazu zwingt.

Vorgängiger Entscheid

Es handelt sich dabei um einen Entscheid der Beschwerdekammer des vergangenen Jahres. Sie hatte damals entschieden, dass Medienmitteilungen und auch die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit Journalistinnen und Journalisten in die Strafakte aufzunehmen seien.

Der Anwalt des Ukrainers forderte Einsicht in alle Pressemitteilungen und die Korrespondenz mit Journalisten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung.

Er berief sich auf das Recht, den Inhalt der Korrespondenz der BA mit den Journalisten zu kennen und bei allfälligen Fehlern eingreifen zu können. Dem Anwalt ging es insbesondere um einen ukrainischen Journalisten.

Gemäss Gerichtsunterlagen stellte er sich die Frage, ob die Korrespondenz mit dem Mann nicht «zum Zweck gehabt habe, über die Medien einen Druck auf die ukrainischen Behörden zu erzeugen». (Beschlüsse BB.2017.65/66/69 vom 08.09.2017) (sda/tim)

 



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