28.01.2015

Luzerner Polizeiaffäre

Schweigegebot für Journalist war rechtens

Bundesgericht weist Beschwerde eines Medienschaffenden ab.

Auch ein Medienschaffender kann, wenn er als Zeuge einvernommen wird, mit einem Schweigegebot belegt werden. Dies hat das Bundesgericht festgestellt und die Beschwerde eines Fernsehjournalisten, der in der Luzerner Polizeiaffäre recherchiert hatte, abgewiesen.

2013 strahlte die "Rundschau" von SRF1 Videoaufnahmen aus, die einen gewalttätigen Luzerner Polizisten bei der Verhaftung eines mutmasslichen Einbrechers zeigten. Weil der Verdacht bestand, dass eine dem Amtsgeheimnis unterstehende Person die Aufnahmen dem Fernsehen zugespielt hatte, leitete die Luzerner Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Unbekannt ein.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde ein Journalist als Zeuge vorgeladen. Dabei verbot ihm die Staatsanwaltschaft, bis zum Abschluss des Vorverfahrens über die Strafuntersuchung, über die Einvernahme und über Informationen, die er bei dieser erhielt, zu berichten oder Dritte zu informieren. Zudem wurde er aufgefordert, das Video zur Sicherung des Materials der Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Der Journalist erhob gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde und kritisierte ferner, dass die Einvernahme entgegen seinem Antrag ohne Anwalt stattgefunden habe. Das Bundesgericht wies wie die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten war. Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten Entscheid hervor.

Keine Spezialregel für Medienleute
Das Gericht stellt fest, dass die Strafprozessordnung ein Schweigegebot für Zeugen vorsieht. Eine Spezialregelung für Medienschaffende gebe es nicht. Das Schweigegebot solle verhindern, dass die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werde. Die Staatsanwaltschaft hatte es damit begründet, dass durch eine allfällige Veröffentlichung von Informationen aus dem Untersuchungsverfahren oder von Informationen, die der Zeuge bei der Einvernahme erfuhr, die mutmassliche Täterschaft gewarnt werden könnte.

Das Bundesgericht kam wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Schweigegebot aus nachvollziehbaren Gründen ausgesprochen habe. Es betreffe nur die Voruntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung in Bezug auf die Videoaufnahmen und hindere den Journalisten nicht, zur Polizeiaffäre zu recherchieren und über diese zu berichten. Seine Berufstätigkeit werde nicht behindert. (sda)



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