Die Firma Logistep darf von der Schweiz aus nicht mehr Jagd auf Anbieter von illegalen Musik- und Filmdownloads im Internet machen. Das Bundesgericht hat das Verbot des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten geschützt. Die Schweizer Firma Logistep forscht mit ihrer Software in Internet- Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerken) nach bestimmten Film- oder Musiktiteln. Download-Angebote werden heruntergeladen, zusammen mit der IP-Adresse und weiteren Daten des Anbieters. Diese Informationen übermittelt Logistep an die Inhaber der Urheberrechte im In- und Ausland, welche die Anbieter der Downloads in einem Strafverfahren zunächst identifizieren und anschliessend mit Schadenersatzforderungen konfrontieren.
Im Januar 2008 forderte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), Hanspeter Thür, Logistep auf, die praktizierte Datenbearbeitung unverzüglich einzustellen, solange keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Logistep weigerte sich jedoch, dieser Forderung nachzukommen. Thür gelangte deshalb ans Bundesverwaltungsgericht in Bern, das seiner Anordnung 2009 aber den Segen verweigerte. Das Bundesgericht hat in der Beratung vom Mittwoch die Beschwerde des EDÖB nun gutgeheissen und Logistep untersagt, die fraglichen Daten weiter zu sammeln und weiterzuleiten.
Einig waren sich die Richter der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung darin, dass es sich bei IP-Adressen um geschützte Personendaten handelt. Eine Mehrheit von drei der fünf Richter vertrat sodann die Auffassung, dass sich die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Betroffener nicht rechtfertigen lasse. Das Vorgehen von Logistep sei ein Eingriff in die vom Staat zu schützende Privatsphäre der Netz-User. Die rein wirtschaftlichen und finanziellen Interesse von Logistep und ihren Kunden könnten die privaten Interessen der betroffenen Personen nicht aufwiegen.
Seinen Entscheid will das Bundesgericht nicht als Schutz für Internet-Piraten verstanden wissen. Für das von Logistep gewählte Vorgehen brauche es aber eine gesetzliche Grundlage, die gegenwärtig nicht bestehe. Ohne diese könne sich ein privates Unternehmen nicht einfach so als "Netzpolizist" betätigen. Die unterlegene Minderheit vertrat dagegen die Ansicht, dass den Inhabern der Urheberrechte nicht das einzige Mittel im Kampf gegen Internet-Piraterie genommen werden dürfe. Das Urheberrecht schütze das Kunstschaffen überhaupt. Mit dem Verbot gegen Logistep würden Urheberrechtsverletzungen letztlich geschützt.
Laut dem in Lausanne anwesenden Finanzchef von Logistep bedeutet das Urteil einen herben Schlag für die Rechteinhaber. Logistep selber sei auf alle Eventualitäten vorbereitet gewesen, akzeptiere den Entscheid und werde seine Tätigkeit im fraglichen Bereich nun nach Deutschland verlagern. (sda)

