Eine Werbekampagne für einen Herren-Chronographen des Uhrenherstellers IWC ist einer Zeitungsleserin ins Auge gestochen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Werbespruch "Fast so kompliziert wie eine Frau. Aber pünktlich" sei geschlechterdiskriminierend und widerspreche dem Grundsatz 3.11 der Schweizerischen Lauterkeitskommission. IWC International Watch argumentierte dagegen, bei der Aussage handle es sich um eine ironische Pointe, welche von der Mehrheit der Bevölkerung als solche wahrgenommen worden sei. Im übrigen sei die Schlagzeile nicht frauenfeindlich, sondern vielmehr männerfreundlich. Schliesslich handle es sich bei dem beworbenen Modell "da Vinci" um eine ausgesprochene Männeruhr.
In diesem Sinn hatte auch die dritte Kammer der Lauterkeitskommission entschieden. Laut konstanter Praxis der Kommission seien Werbeaussagen, die im Rahmen von zusammenhängenden Kampagnen gemacht werden, gesamthaft zu betrachten. Die werbliche Übertreibung sei evident, und von einer Tatsachenbehauptung könne ernstlich nicht gesprochen werden. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin darufhin Rekurs. Ihre Begründung: Die Kommission habe in solchen "frauendiskriminierenden" Fällen in der Mehrheit aus Frauen zusammengesetzt zu sein. Die Argumentation, man müsse die ganze Serie einer Kampagne betrachten, erlaube es, die Richtlinien der Lauterkeit zu unterlaufen. Auch dem Argument der ironischen Darstellung konnte die Rekurrentin nicht folgen.
Das Plenum der Lauterkeitskommission als Rekursinstanz wies den Rekurs jetzt aber ab: Die Anzeige könne nicht einseitig diskriminierend sein, weil ein anderes Sujet der Kampagne ("IWC. Seit 1868. Und so lange es noch Männer gibt") die Männer ironisch aufs Korn nehme. Im Gegensatz zur Rekurrentin qualifizierte das Plenum den Text zudem durchaus als ironisch. Betreffend Zusammensetzung der Kommission ist die Rekursinstanz nicht der Meinung, sie müsse in der Mehrheit von Frauen besetzt sein. Es genüge, wenn beide Geschlechter vertreten seien, und das sei bei der Behandlung der Beschwerde der Fall gewesen. Aus diesen Gründen weisst die Rekursinstanz der Lauterkeitskommission den Vorwurf der Willkür zurück und den Rekurs ab.

