30 Fälle seien zwar ein Rückgang gegenüber dem letztjährigen Rekordjahr (43), doch bewege sich die Anzahl immer noch über dem langjährigen Durchschnitt, hiess es im Tätigkeitsbericht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), der am Freitag veröffentlicht wurde.
Mit 18 Fällen betrafen die im Berichtsjahr eingegangenen Beschwerdefälle in mehr als der Hälfte Fernsehausstrahlungen. Radiobeiträge wurden sieben Mal beanstandet, Online-Inhalte drei Mal, so die UBI. Erstmal sei ein Inhalt der SRG aus dem sozialen Medium Instagram beanstandet worden (persoenlich.com berichtete).
Es seien ausschliesslich Beschwerden zu Publikationen der SRG, also von Schweizer Radio und Fernsehen SRF (23 Mal), Radio Télévision Suisse RTS (4 Mal) und Radiotelevisione svizzera RSI (3 Mal) eingegangen. Die Beschwerden betrafen laut UBI Nachrichtensendungen und andere informative Formate.
Bei den 37 im Jahr 2021 erledigten Beschwerdeverfahren (Vorjahr: 36) habe die UBI in sechs Fällen eine Rechtsverletzung (2020: 5) festgestellt.
Coronavirus im Fokus
Staatlichen Corona-Massnahmen seien wie bereits im Vorjahr thematischer Schwerpunkt im Rahmen der beanstandeten Publikationen gewesen. Daneben hätten aber auch andere aktuelle politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen wie 5G, Konsumentenschutz und bevorstehende Volksabstimmungen die UBI beschäftigt. Bei den meisten Beschwerden stand das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum, wie die UBI schrieb. Dieses soll die freie Meinungsbildung des Publikums schützen.
Die der UBI vorgelagerten acht Ombudsstellen verzeichneten letztes Jahr insgesamt 1200 Beanstandungen (2020: 1194). 2,5 Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen mündeten damit im Berichtsjahr noch in eine Beschwerde an die UBI, wie es weiter hiess.
Die UBI gibt es seit 1984, sie ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Auf Beschwerde hin muss sie feststellen, ob Inhalte von gesendeten Radio- und Fernsehbeiträgen von Schweizer Veranstaltern sowie das übrige Angebot der SRG Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Entscheide der UBI können vor Bundesgericht angefochten werden. (sda/cbe)