02.05.2025

Bundesverwaltungsgericht

Artikel über Migräne-Medikament zurecht verboten

Der Selbsterfahrungsbericht einer NZZ-Journalistin verstosse laut einem Urteil gegen das Werbeverbot bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Das Medienhaus prüft, ob es Rechtsmittel dagegen ergreift.
Bundesverwaltungsgericht: Artikel über Migräne-Medikament zurecht verboten
Im Artikel sei der Eindruck erweckt worden, die Therapie wirke besser als andere, fand das Gericht. (Bild: generiert mit KI/ChatGPT)

Das Heilmittelinstitut Swissmedic durfte den Artikel verbieten und die Löschung der Online-Version anordnen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente, die sich an die Öffentlichkeit richtet, ist gemäss Heilmittelgesetz verboten. Deshalb seien Medienberichte über solche Medikamente nicht in allen Fällen zulässig, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Nicht unter das Publikumswerbeverbot fällt ein Bericht, wenn er Informationen allgemeiner Art über eine Krankheit wiedergibt, die sich weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen.

Im konkreten Fall wurde der Name des Mittels, der Wirkstoff und die Zulassungsinhaberin genannt. Laut Bundesverwaltungsgericht ging aus dem Erfahrungsbericht eine persönliche Präferenz der Journalistin für das neue Medikament hervor. Es sei zudem der Eindruck erweckt worden, die Therapie wirke besser als andere.

Der Artikel bleibt noch online

Alles in allem sei der Artikel einseitig und somit weder vollständig noch sachlich ausgewogen gewesen. Die positive Darstellung sei geeignet, das Konsumverhalten zu beeinflussen. Mögliche teils schwerwiegende Nebenwirkungen seien ausgeblendet worden.

Bei der durchschnittlichen Leserschaft sei damit ein werbender Eindruck entstanden, der nicht als Information allgemeiner Art qualifiziert werden könne. Das Urteil (C-3035/2022 vom 14.4.2025) ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Der Artikel ist im August 2021 in der NZZ erschienen. Das Medienhaus analysiere derzeit das Urteil und prüfe, ob es Rechtsmittel dagegen ergreife, schreibt die Medienstelle der NZZ auf Anfrage. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, bleibe der Beitrag online. (sda/spo)


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