18.12.2001

Presserat

Auch einseitige Meinungsäusserungen berufsethisch zulässig

Beschwerde gegen WochenZeitung abgewiesen.

In einer kommentierenden Berichterstattung sind auch einseitige Meinungsäusserungen berufsethisch zulässig, solange das Publikum in der Lage ist, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden und sich eine eigene Meinung zu bilden. Bei komplexen Sachverhalten müssen die Grundlagen des Kommentars im Kommentartext selber nicht bis ins letzte Detail ausgeführt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Publikum diese Grundlagen bei Bedarf ohne weiteres durch die Konsultation öffentlich zugänglicher Dokumente überprüfen kann. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Vorfeld der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 betreffend bewaffnete Auslandeinsätze der Schweizer Armee kam die WochenZeitung in einem Leitartikel zum Schluss, die im Rahmen des Abstimmungskampfes im Zentrum stehende Bindung solcher Einsätze an ein Mandat der UNO oder OSZE werde obsolet, falls die bereits im Mai 2001 in Vernehmlassung gegebene neuerliche Militärgesetzrevision in Kraft treten würde. Gegen diesen Bericht wurde beim Presserat mit dem Argument Beschwerde erhoben, die darin vertretene These sei keinesfalls haltbar. Der Autor habe zur Stützung der These Zitate aus dem Zusammenhang gerissen, unzulässige Verbindungen hergestellt, Informationen unterschlagen und falsche Begriffe verwendet. Insgesamt habe der Artikel desinformiert und versucht, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu manipulieren. Die WochenZeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien haltlos und an der im Artikel vertretenen These werde nach wie vor festgehalten.



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