Laut Mitteilung des Zeitverlags erschienen die Ermittler am Montagmorgen in den Hamburger Geschäftsräumen. Gesucht waren demnach Tonaufzeichnungen der Gespräche für den Podcast sowie Vertragsunterlagen zwischen den Interviewten und der Zeit. Einen solchen Vertrag gebe es nicht, schreibt der Verlag. Nach seiner Darstellung begründet das Gericht die Massnahme unter anderem damit, die Glaubwürdigkeit von Zeugen überprüfen zu wollen. Die Zeit selbst ist im Verfahren nicht beschuldigt.
Der Verlag hat nach eigenen Angaben der Beschlagnahme widersprochen und das Material nur versiegelt übergeben. So wolle er verhindern, dass die Aufnahmen vor Abschluss der rechtlichen Prüfung ausgewertet werden. Die Zeit verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Presseunternehmen. «Zur Pressefreiheit gehört insbesondere der Quellenschutz, der für unabhängig berichtende Medien entscheidend ist», lassen sich die Chefredaktoren Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner zitieren.
In «House of Block» rekonstruiert Anne Kunze, Kriminalreporterin der Zeit und Chefredaktorin von «Zeit Verbrechen», den Fall in acht Folgen. Die ersten drei erschienen am 29. September, die übrigen folgen in den kommenden Wochen. Frei hörbar ist nur die erste Folge, der Rest setzt ein Abo voraus. Zu Wort kommen zwei der vier Block-Kinder. Die jüngste Tochter schildert die Entführung in der Silvesternacht 2023/24 in Dänemark. Sie war damals 13 Jahre alt und wollte vor Gericht nicht aussagen. Kunze nahm die Gespräche mit den Kindern rund zwei Wochen nach der Tat auf. Ein Anwalt hatte ihr die Geschichte bereits am Tag nach der Entführung angeboten. Christina Block selbst gab trotz mehrerer Anfragen kein Interview.
Im Prozess sorgt der Podcast seither für Streit. Am 5. Oktober regte der Verteidiger eines Mitangeklagten an, Kunze als Zeugin zu laden und das Audiomaterial zu beschlagnahmen. Er argumentierte, die Journalistin habe ihre Quellen im Podcast selbst offengelegt. Ob das den Schutz der Redaktion aufhebt, ist eine offene Rechtsfrage. Der Vater der Kinder, Nebenkläger Stephan Hensel, beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als früherer Ehemann der Angeklagten.
Nach der deutschen Strafprozessordnung dürfen Journalistinnen und Journalisten die Aussage über Informanten und über Mitteilungen verweigern, die ihnen im Hinblick auf ihre Arbeit gemacht wurden. Das schliesst den Inhalt dieser Mitteilungen ein. Grundsätzlich gilt das Recht auch für selbst erarbeitetes Material und entsprechende Wahrnehmungen. Soll eine Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen, entfällt es für den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien. Es bleibt aber bestehen, soweit die Aussage Informanten oder solche Mitteilungen samt deren Inhalt offenlegen würde.
Redaktionelle Aufzeichnungen dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht. Eine Ausnahme setzt voraus, dass die Aufklärung auf anderem Weg aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zudem darf die Beschlagnahme unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Im Block-Prozess lautet die Anklage unter anderem auf eine qualifizierte Form der Entziehung Minderjähriger, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Vorwurf betrifft damit ein Verbrechen. Christina Block bestreitet die Vorwürfe. Es gilt die Unschuldsvermutung. (pd/nil)

