21.07.2000

Bearbeitung und Kürzung von Leserbriefen zulässig

Der integrale Abdruck muss ausdrücklich verlangt werden. Zu diesem Schluss kommt der Presserat.

Wird der integrale Abdruck eines Leserbriefs nicht ausdrücklich verlangt, darf er redaktionell ohne Absprache mit dem Autor bearbeitet und gekürzt werden, sofern der Inhalt dadurch nicht entstellt wird. Aus Transparenzgründen sollte die Leserschaft regelmässig über diesen redaktionellen Vorbehalt der Bearbeitung und Kürzung von Leserbriefen informiert werden. Zu diesen Schlüssen gelangt der Schweizer Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.

Im Januar 2000 veröffentlichte La Liberté einen Medienbericht mit einer ablehnenden Stellungnahme von Bundesrätin Metzler zu einer Volksinitiative, die ein Verbot jeglicher Befruchtungen ausserhalb des Körpers der Frau verlangte. Die Freiburger Vereinigung "Ja zum Leben" reagierte darauf mit einem Leserbrief, der in der Liberté vollständig abgedruckt wurde. Einzig der Titel des Leserbriefes wurde von der Redaktion durch einen eigenen Titel ersetzt. "Ja zum Leben" gelangte daraufhin an den Presserat und verlangte den nochmaligen vollständigen Abdruck des Leserbriefs unter Einschluss des Originaltitels. La Liberté machte zur Beschwerde geltend, die Redaktion habe den Titel der Beschwerdeführerin wie auf ihrer Leserbriefseite üblich durch einen solchen ersetzt, der die Leserschaft auf den Ausgangsartikel mit der Stellungnahme von Bundesrätin Metzler hingewiesen habe.



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