12.05.2000

Bei der redaktionellen Bearbeitung eingesandter Berichte ist die Quelle zu deklarieren

Zu diesem Schluss kommt der Presserat.

Autorinnen und Autoren unverlangt eingesandter Berichte haben keinen Anspruch auf vollständigen Abdruck. Kürzungen durch die Redaktion sind zulässig, so weit der Text auch in gekürzter Form noch der Wahrheit entspricht. Wenn ein Medienbericht nur einen einzigen Aspekt einer Veranstaltung wiedergibt, kann er trotzdem der Wahrheit entsprechen. Die Auswahl eines Aspekts einer Veranstaltung richtet sich nach journalistischen Kriterien und nicht danach, ob dieser Aspekt für die Veranstalter das zentrale Thema war oder nicht. Redaktionen sollten auch bei der Veröffentlichung redaktionell bearbeiteter Medienmitteilungen immer die Quelle ihrer Informationen nennen. Es liegt im Interesse des Publikums zu wissen, dass kein Redaktionsmitglied eine Veranstaltung selber besucht hat, sondern dass die Informationen aus einer Mitteilung der Veranstalter stammen. Zu diesen Schlüssen gelangt der Schweizer Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.

Im November 1999 veröffentlichte die Basler Zeitung eine Nachricht über einen Anlass der Sozialdemokratischen Partei Laufental. Darin wurde berichtet, dass an dieser Veranstaltung die Politik der SVP kritisiert worden war. Die Informationen zu dieser Kurzmeldung entnahm die Redaktion dem letzten Abschnitt eines unverlangt eingesandten Berichts eines SP-Mitglieds. Der grösste Teil dieses Berichts befasste sich mit demgegenüber mit Erfahrungsaustausch der Mandatsträgerinnen und -träger der SP Laufental. Die Autorin des Berichts beschwerte sich daraufhin beim Presserat u.a. gegen den neuen Titel, die Kürzung ihres Berichts und die einseitige Themenwahl durch die Basler Zeitung. Die Basler Zeitung wies die Beschwerde zurück, da sie über den Anlass bereits in einer Vorschau berichtet habe. Dementsprechend habe sie in der beanstandeten Meldung lediglich nachgetragen, was nicht bereits in der Vorschau enthalten gewesen sei.

Der Presserat kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, die beanstandete Bearbeitung und Veröffentlichung des unverlangt eingesandten Berichts sei berufsethisch zulässig gewesen. Demgegenüber hätte der Bericht nicht bloss mit dem Kürzel baz gekennzeichnet werden dürfen, sondern hätte zusätzlich mit einer Formulierung der Art gemäss einer SP-Mitteilung ergänzt werden müssen.



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