02.03.2004

Presserat

Beschwerde gegen AZ teils gutgeheissen

Namensnennung nach Suizid verurteilt.

Medien dürfen über angebliche Verfehlungen eines in der Branche relativ bekannten Medienmanagers namentlich berichten, wenn diese in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, und wenn der Betroffene zudem frühere identifizierende Berichte nie beanstandet hat. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die gleiche Berichterstattung mit Namensnennung berufsethisch auch unmittelbar nach dem Suizid ohne weiteres zulässig wäre. Weil die Berichterstattung über einen Suizid nicht nur die Privatsphäre, sondern auch die Intimsphäre berührt, ist hier eine wesentliche grössere Zurückhaltung zu fordern. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Ende August vermeldete die Aargauer Zeitung unter namentlicher Nennung des Betroffenen, ein in der Branche relativ bekannter Medienmanager habe sich am Vortag das Leben genommen. Inwiefern der Freitod mit ihm vorgeworfenen finanziellen Unregelmässigkeiten zusammenhänge, könne zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt werden. Die Verband Schweizer Fachjournalisten gelangte in der Folge an den Presserat und rügte, die Ausführungen zu Vermutungen über Gerüchte, die zum Freitod des Medienmanagers geführt haben sollen, seien geschmacklos und verletzten zudem eine Reihe berufsethischer Bestimmungen. Die Aargauer Zeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück.


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen